VV zu § 30 a GemO

  1. Ratsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren Fraktionen angehören.

  2. Da der Fraktionsstatus kraft Gesetzes bereits bei einem Zusammenschluss von zwei Ratsmitgliedern besteht, sind hiervon abweichende Regelungen in der Geschäftsordnung nicht möglich.

  3. Der Mitteilungspflicht nach Absatz 2 unterliegen auch entsprechende Veränderungen.