VV zu § 30 a GemO
- Ratsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren Fraktionen angehören.
- Da der Fraktionsstatus kraft Gesetzes bereits bei einem Zusammenschluss von zwei Ratsmitgliedern besteht, sind hiervon abweichende Regelungen in der Geschäftsordnung nicht möglich.
- Der Mitteilungspflicht nach Absatz 2 unterliegen auch entsprechende Veränderungen.