VV zu § 35 GemO

1.
Insbesondere Vorgänge, welche die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Des Weiteren wird auf die VV Nr. 4 zu § 34 verwiesen. Die abschließende Beratung und Beschlussfassung über Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) gehört zu den Gegenständen, die vom Gemeinderat stets in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen sind.
2.
Für die Medienöffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen gilt Folgendes:
2.1
In der Hauptsatzung können Regelungen zu Zulässigkeit und Ausgestaltung von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Gemeinde ratssitzungen getroffen werden, wenn es sich um Übertragungen oder Aufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien oder vom Gemeinderat selbst veranlasste Übertragungen oder Aufzeichnungen handelt. In Betracht kommen insbesondere Hauptsatzungsregelungen zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen und die Ausnahmen im Einzelfall.
2.2
Bei nicht unter Nummer 2.1 fallenden Übertragungen und Aufzeichnungen bedarf es der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder des Gemeinderats. Jede im Sitzungsraumanwesende und von der Übertragung oder Aufzeichnung möglicherweise betroffene Person kann verlangen, dass ihre Ausführungen nicht übertragen oder aufgezeichnet werden; der oder die Vorsitzende hat in diesem Falle dafür zu sorgen, dass während der Ausführungen dieser Person keine Übertragungen oder Aufzeichnungen gefertigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn von der Regelungsbefugnis nach Nummer 2.1 kein Gebrauch gemacht wird.
2.3
Sofern eine Gemeinderatssitzung ganz oder teilweise medial übertragen oder aufgezeichnet wird, hat der oder die Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung die an der Sitzung Teilnehmenden hierauf hinzuweisen und ihnen zugleich den Zweck dieser Übertragungen oder Aufzeichnungen anzugeben.
2.4
Sofern Aufzeichnungen vom Gemeinderat selbst veranlasst worden sind, soll auch eine Regelung über eine Befristung der Veröffentlichung in der Hauptsatzung getroffen werden. Dabei ist das nachlassende Informationsinteresse der Öffentlichkeit besonders zu würdigen. Die Aufbewahrung zu archivarischen Zwecken ist ebenfalls in der Hauptsatzung zu regeln.
2.5
Die VV Nr. 7 zu § 41 bleibt unberührt.
2.6
Die vorstehenden Grundsätze gelten bei Sitzungen der Ausschüsse und Ortsbeiräte entsprechend.
3.
Der Gemeinderat kann den Bürgermeister ermächtigen, bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige einzuladen, wenn die Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zur übernächsten Sitzung des Gemeinderats hinausgeschoben werden kann.
4.
Wer gemäß § 22 von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen ist, kann nicht zu demselben Beratungsgegenstand als Sachverständiger gehört werden.