VV zu § 36 GemO
- Zu den Bezügen des Bürgermeisters und der Beigeordneten zählen alle Geldleistungen, somit auch die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten.
- Der Vorsitzende, dessen Stimmrecht nach Absatz 3 ruht, ist rechtlich nicht gehindert, auch bei der Beratung und Entscheidung über die Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters und der Beigeordneten den Vorsitz zu führen, sofern er nicht nach § 22 von der Beratung ausgeschlossen ist.