VV zu § 39 GemO

  1. Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn die mangelnde Beschlussfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 durch die Ausschließung mindestens eines Ratsmitglieds lediglich mitverursacht wird.

  2. Der Bürgermeister kann von seiner Befugnis nach Absatz 2 zweiter Halbsatz nur während der jeweiligen Sitzung Gebrauch machen. Seine Entscheidung ersetzt den an sich notwendigen Beschluss des Gemeinderats. Der Bürgermeister kann daher entweder eine Sachentscheidung treffen oder die Sache vertagen. Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters steht die Befugnis nach Absatz 2 Halbsatz 2 dem zu seiner Vertretung berufenen Beigeordneten (§ 50 Abs. 2) zu.