VV zu § 44 GemO

  1. Der Gemeinderat hat vor der Bildung der Ausschüsse auch zu bestimmen, ob und ggf. wie viel sonstige Gemeindebürger zu Mitgliedern der einzelnen Ausschüsse gewählt werden sollen. Der Bürgermeister hat darauf hinzuwirken, dass die Wahlvorschläge der Bestimmung des Abs. 1 Satz 2, wonach mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Ratsmitglied sein soll, Rechnung tragen. Entspricht das Wahlergebnis nicht diesem Erfordernis, so kann von einer Wiederholung der Wahl nur abgesehen werden, wenn die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist; dagegen liegt es nicht im Sinne des Gesetzes, dass ein Ausschuss sich ganz überwiegend aus Bürgern zusammensetzt, die nicht Ratsmitglied sind.

  2. Bei den einzelnen Sitzungen der Ausschüsse braucht das vom Gemeinderat auf Grund des Absatzes 2 bestimmte Verhältnis zwischen Ratsmitgliedern und sonstigen Gemeindebürgern nicht gewahrt zu sein.

  3. Soweit durch besondere Gesetze die Zusammensetzung eines Ausschusses abweichend von Absatz 1 Satz 2 geregelt ist (z. B. Schulträgerausschuss nach § 90 des Schulgesetzes, Jugendhilfeausschuss nach § 71 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), gehen die Bestimmungen des besonderen Gesetzes vor.