VV zu § 53 a GemO

  1. Die Nummern 4, 5 und 7 der VV zu § 53 GemO gelten entsprechend.

  2. Aus § 50 Abs. 2 Satz 6 folgt, dass der Erste Beigeordnete als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters immer zu wählen ist, so dass einer der weiteren Beigeordneten beim Ausscheiden des Ersten Beigeordneten nicht durch einfachen Ratsbeschluss zum Ersten Beigeordneten bestimmt werden kann.

  3. Wenn der Erste Beigeordnete hauptamtlich zu bestellen ist, ist diese Stelle (und nicht nur die Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten) auszuschreiben.

  4. Um die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 Satz 2 LBG zu vermeiden, genügt eine schriftliche Erklärung des bisherigen hauptamtlichen Beigeordneten, dass er bereit ist, im Falle der Wiederwahl sein Amt weiterzuführen.

  5. Wird nach Absatz 5 von einer Ausschreibung der Stelle abgesehen, so ist Absatz 4 Satz 2 gegenstandslos. Daher findet § 40 Abs. 2 ohne Bindung an einen bestimmten Bewerber Anwendung.

  6. Vor der Wahl eines hauptamtlichen Beigeordneten ist, soweit erforderlich, die Dienstfähigkeit des Bewerbers festzustellen.