§ 14 DVO zu § 67 GemO

Die in § 67 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 der Gemeindeordnung bezeichneten Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden gehen am 1. Januar 1975 auf die Verbandsgemeinde über, soweit zwischen den Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde kein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Die weiteren Bestimmungen gemäß § 67 Abs. 7 der Gemeindeordnung werden in einer besonderen Rechtsverordnung getroffen.