VV zu § 71 GemO
- Die Wahl und die Ernennung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde zum Ortsbürgermeister sind nicht von der Zustimmung des Verbandsgemeinderats abhängig.
- Dem Bürgermeister ist von beiden Gebietskörperschaften eine Ernennungsurkunde auszuhändigen.