VV zu § 71 GemO

  1. Die Wahl und die Ernennung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde zum Ortsbürgermeister sind nicht von der Zustimmung des Verbandsgemeinderats abhängig.

  2. Dem Bürgermeister ist von beiden Gebietskörperschaften eine Ernennungsurkunde auszuhändigen.