VV zu § 72 GemO

Muster zur Ermittlung des Umlagebedarfs:

1.        Die Verbandsgemeinden sind berechtigt, nach näherer Maßgabe des § 32 LFAG jährlich eine Verbandsgemeindeumlage von den Ortsgemeinden zu erheben, soweit ihre eigenen Finanzmittel nicht ausreichen. Maßgebliche Ausgangs-größe für die Umlageerhebung ist der Finanzbedarf der Verbandsgemeinde. Der Finanzbedarf ist die Summe der Fi-nanzmittel, die die Verbandsgemeinde zur Erfüllung ihrer zulässigen Aufgaben benötigt. In dem Umfang, in dem die eigenen Finanzmittel der Verbandsgemeinde, insbesondere aus sonstigen Erträgen und Einzahlungen sowie aus Entgelten und Abgaben, den Finanzbedarf nicht decken (Umlagebedarf), werden die Ortsgemeinden zur Verbandsgemeindeumlage herange-zogen.

2.        Die konkrete Ermittlung des Umlagebedarfs erfolgt in einem abgestuften Verfahren (vgl. Nr. 2.1 bis 2.4). Hierzu ist zunächst der Umlagebedarf zum Ausgleich des Finanzhaushalts zu ermitteln. Der sich ergebende Betrag ist sodann als Ertrag (Konto 4162) im Ergebnishaushalt einzusetzen. Wird der Ausgleich des Ergebnishaushalts nicht erreicht, soll der Betrag entsprechend erhöht und sodann als Umlagebedarf in den Finanzhaushalt (Konto 6162) übernommen werden; dort entsteht ein entsprechender Überschuss. Nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.4 kann der Umlagebedarf noch verändert werden.

2.1      Die von der Verbandsgemeinde einzuplanenden Einzahlungen aus der Verbandsgemeindeumlage gemäß § 32 Abs. 1 LFAG sind als Umlagebedarf mindestens so zu bemessen, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Posten F 23 GemHVO) ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten (in § 2 Abs. 1 Satz 1 Posten F 36 GemHVO mit enthalten sowie des Mindest-Rückführungsbetrages nach § 105 Abs. 4 Satz 2) zu decken. Einzahlungen aus Sonderumlagen gemäß § 32 Abs. 2 LFAG sowie Auszahlungen für Aufgaben, für die Sonderumlagen erhoben werden, sind dabei nicht aus dem Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen herauszurechnen. Im Übrigen sollen die von der Verbandsgemeinde einzuplanenden Erträge aus der Verbandsgemeindeumlage gemäß § 32 Abs. 1 LFAG grundsätzlich so bemessen sein, dass im Ergebnishaushalt mindestens ein ausgeglichenes Jahresergebnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Posten E 23 GemHVO) ausgewiesen wird (Umlagebedarf 1).

2.2      Der Umlagebedarf kann vermindert werden um den Zahlungsmittelbestand zum Beginn des Haushaltsjahres, soweit dieser nicht zweckgebunden für künftige Maßnahmen oder zur Aufrechterhaltung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit der Verbandsgemeinde benötigt wird. Im Umlagebedarf sollen angemessene Beträge zur Tilgung der zum Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung im Sinne von § 105 Abs. 5 vorgesehen werden (Umlagebedarf 2).

2.3      Soweit unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf die Finanzlage der Ortsgemeinden vertretbar, können in den Umlagebedarf in angemessenem Umfang zusätzlich zweckgebundene Mittel für künftige Maßnahmen (Investitionen oder Unterhaltung) einbezogen werden. Dies führt zu einer Erhöhung des Zahlungsmittelbestandes im Haushaltsjahr. Die Mittel können in den Folgejahren grundsätzlich nur zweckgebunden verwendet werden. Sie müssen bis zur Verwendung verfügbar sein. Unter der Voraussetzung des Satzes 1, 1. Halbsatz können in den Umlagebedarf auch Mittel zur anteiligen Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Haushaltsjahres zusätzlich einbezogen werden. Die Höhe wird begrenzt durch die geplanten Investitionsauszahlungen abzüglich der geplanten Investitionseinzahlungen des Haushaltsjahres (Umlagebedarf 3).

2.4      Soweit unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf die Finanzlage der Ortsgemeinden vertretbar, können in den Umlagebedarf Mittel zur außerplanmäßigen Tilgung von Investitionskrediten einbezogen werden (Umlagebedarf 4).

3.        Die Umlage erhöht bei der Verbandsgemeinde in voller Höhe die Erträge und die entsprechenden Einzahlungen. In der Ortsgemeinde erhöht die Umlage die laufenden Aufwendungen und die korrespondierenden Auszahlungen.

Muster zur Ermittlung des Umlagebedarfs:

Berechnung des Umlagebedarfs
Rechtsnorm GemHVOBezeichnung

Betrag

in €*

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Posten F 15+Summe der laufenden Auszahlungen aus  Verwaltungstätigkeit 

§ 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 18

+Zins- und sonstige Finanzauszahlungen 

aus § 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 21

+außerordentliche Auszahlungen 

aus § 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 36

+planmäßige Tilgung von Investitionskrediten 

§ 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 45

+Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4
Satz 2 GemO
 
 =zu deckende Auszahlungen 

aus § 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 8

./.

Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit

(ohne VG-Umlage gem. § 32 Abs. 1 LFAG)

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 17

./.Zins- und sonstige Finanzeinzahlungen 

aus § 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 21

./.außerordentliche Einzahlungen 

§ 2 Abs. 1 Satz 1

Posten E 23

+Erhöhung zum Ausgleich des Ergebnishaushalts (falls negativ) 
 =Umlagebedarf 1 
 ./.Zahlungsmittelbestand (jederzeit verfügbare Bankguthaben und Kassenbestände) zu Beginn des Haushaltsjahres 

aus § 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 39

+Auszahlungen zur geplanten Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung i. S. v. § 105 Abs. 5 GemO 
 =Umlagebedarf 2 

aus § 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 38

+

Zunahme der liquiden Mittel

(z. B. zweckgebundene Mittel für künftige Maßnahmen)

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 33

+Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 
 =Umlagebedarf 3 

aus § 2 Abs. 1 Satz 1

Posten F 36 und F 39

+Auszahlungen zur außerplanmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und zur Tilgung von Liquiditätskrediten, soweit vorstehend nicht bereits berücksichtigt. 
 =Umlagebedarf 4 
     
       *  Angaben können auch in 1.000 € erfolgen 





4.        Die Verbandsgemeinden haben bei der Festsetzung des Umlagesatzes ausgehend vom Umlagebedarf und dem Haushaltsausgleichsgebot das von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 49 Abs. 1 und 3 LV geschützte Selbstverwaltungsrecht der Ortsgemeinden sowie das Gebot kommunaler Rücksichtnahme zu beachten. Das schließt nicht aus, dass die Ortsgemeinden ihrerseits Konsolidierungsmaßnahmen ergreifen müssen.