VV zu § 74 GemO

  1. Beabsichtigt eine Gemeinde, ihr Gebiet in Ortsbezirke einzuteilen, neue Ortsbezirke zu bilden oder den Namen eines bestehenden Ortsbezirks zu ändern, so dürfen die entsprechenden Bestimmungen in der Hauptsatzung erst getroffen werden, wenn die nach § 4 Abs.  4 GemO oder § 1 Abs. 2 GemODVO zuständige Behörde die Namen der Ortsbezirke bestimmt hat.

  2. Auch in den Fällen des Absatzes 3 sind ein oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher zu bestellen.