VV zu § 76 GemO

  1. Für Ortsvorsteher gilt die Unvereinbarkeitsregelung des § 5 Abs. 4 KWG entsprechend.

  2. Die VV zu § 51 gilt entsprechend.

  3. Ernennung, Vereidigung und Einführung des Ortsvorstehers und der stellvertretenden Ortsvorsteher sind vom Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 54 Abs. 1 vorzunehmen.

  4. Das Teilnahmerecht des Ortsvorstehers gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen des Gemeinderats.

  5. Von der Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister oder Beigeordneter zu Ortsvorstehern sollte im Hinblick auf die Aufgabe des Ortsvorstehers, die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinde zu vertreten (§ 76 Abs. 2 Satz 1), abgesehen werden.

  6. Die stellvertretenden Ortsvorsteher sind ebenfalls zu Ehrenbeamten zu ernennen. Werden zwei stellvertretende Ortsvorsteher gewählt, so bestimmt der Ortsbeirat die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis.

  7. Da der Ortsvorsteher die Belange des Ortsbeirats gegenüber den Organen der Gemeinde zu vertreten hat, kann er in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.