§ 81 Treuhandvermögen

(1)  Für Vermögen, das die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 80 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2)  Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.