§ 83 Gemeindegliedervermögen

(1)  Gemeindegliedervermögen ist Vermögen, dessen ertragsmäßige Nutzung nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht. Aus Gründen des Gemeinwohls kann die Gemeinde die Nutzungsrechte gegen angemessene Entschädigung aufheben.

(2)  Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.