VV zu § 84 GemO

  1. Die Einbringung von Gemeinde- in Stiftungsvermögen muss zum einen unmittelbar der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienen und zum anderen muss feststehen, dass die Wahrnehmung der Aufgabe nur in der Form einer Stiftung und nicht auf andere Weise möglich ist. Diese strenge Subsidiarität dient dem Zweck, die Erhaltung der Einheitlichkeit der gemeindlichen Verwaltung und Haushaltswirtschaft sowie die Wahrung der Rechte des Gemeinderats sicherzustellen. Es soll einerseits verhindert werden, dass die Gemeinde ohne zwingenden Grund Mittel in Stiftungen längerfristig bindet, die ihr möglicherweise später für einen anderen dringenden Bedarf fehlen. Andererseits soll die Haushaltshoheit des Gemeinderates geschützt und nicht Teile des gemeindlichen Vermögens der Entscheidungsgewalt künftiger gewählter Gemeindevertretungen entzogen werden.

  2. Bei einer ausschließlich am Wortlaut des Absatz 2 orientierten Gesetzesauslegung würde eine Stiftung als Organisationsform immer schon dann ausscheiden, wenn es sich um Aufgaben handelt, die zuvor in einer anderen Organisationsform von der Gemeinde wahrgenommen wurden. Demgegenüber erscheint es vertretbar, die Bestimmung erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Einbringung kommunalen Vermögens in eine Stiftung nicht nur dann zulässig ist, wenn jede andere Form der Zweckerfüllung ausgeschlossen ist, sondern auch dann zulässig sein kann, wenn andere Organisationsformen für die Gemeinde und die Einwohnerschaft auf Dauer erheblich nachteiliger wären als die Stiftung. Eine entsprechende Fallgestaltung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich nur durch die Einbringung eigener kommunaler Mittel in eine Stiftung eine Beteiligung privater Stifter erreichen lässt und die Gemeinde ohne die Beteiligung des Privaten die Aufgabe entweder gar nicht oder nur erheblich unwirtschaftlicher erfüllen könnte. Der nur mit der Form der Stiftung einhergehende - ins Gewicht fallende - Vermögenszuwachs der Stiftung kann als finanzieller Mehrwert in diesen Fällen geeignet sein, die mit der Wahl des speziellen Rechtsinstituts verbundenen Einschränkungen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft und der Budgethoheit des Gemeinderates zu rechtfertigen.