§ 91 a Veräußerung von Unternehmen in Privatrechtsform und Beteiligungen hieran

Die Gemeinde darf ein von ihr in einer Rechtsform des privaten Rechts geführtes Unternehmen oder ihre Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (§§ 87 und 91) ganz oder teilweise veräußern, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für andere Rechtsgeschäfte, die ein solches Unternehmen oder eine solche Beteiligung zum Gegenstand haben und den Einfluss der Gemeinde auf das betreffende Unternehmen beseitigen oder mindern.