VV zu § 100 GemO

  1. Absatz 2 eröffnet eine Ausnahme von § 98 Abs. 2 Nr. 4 bei überplanmäßigen Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sofern die Deckung dort gewährleistet ist, beispielsweise weil die Einzahlungen aus Zuwendungen oder Veräußerungserlösen feststehen oder weil die Aufnahme von Investitionskrediten vorgesehen ist und deren Genehmigung aufgrund ausreichender dauernder Leistungsfähigkeit nichts entgegen steht oder weil auf vorhandene liquide Mittel zurückgegriffen werden kann. Überplanmäßige Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen können beispielsweise entstehen, weil eine Maßnahme teurer als geplant und veranschlagt ist oder die Durchführung einer Teilmaßnahme erst im nächsten Jahr beabsichtigt war, aber technisch vorgezogen werden kann oder eine Teilmaßnahme nicht vorhersehbar war.

  2. Die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen sowie Mehraufwendungen oder -auszahlungen sind der Gemeindekasse mitzuteilen.

  3. Über die Bewilligung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen, die auf Grund rechtlicher Verpflichtungen entstehen oder geleistet werden müssen, kann bei Ortsgemeinden der Bürgermeister der Verbandsgemeinde entscheiden.