VV zu § 101 GemO
Der Bürgermeister hat von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, sobald und solange andere Möglichkeiten zum Erreichen des Haushaltsausgleichs nicht bestehen.
Der Bürgermeister hat von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, sobald und solange andere Möglichkeiten zum Erreichen des Haushaltsausgleichs nicht bestehen.