VV zu § 103 GemO

1.
Allgemeines

Kredite dürfen nur für Zwecke aufgenommen werden, die im Rahmen der Ge-
meindeaufgaben liegen. Die Weiterleitung oder Vermittlung von Krediten is
nicht Aufgabe der Gemeinde. Der Höchstbetrag der Kredite für Sondervermögen mit Sonderrechnung (§ 80) wird in der Haushaltssatzung festgesetzt.

2.Voraussetzungen für Kreditaufnahmen
2.1Subsidiarität

Kredite dürfen nach § 94 Abs. 4 nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Gemeindeordnung hält damit an dem Grundsatz fest, dass Kreditaufnahmen nur subsidiär, d. h. nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten, in Betracht kommen. Daneben ist aber eine Kreditaufnahme auch zulässig, wenn eine andere Art der Finanzierung wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Ob demgegenüber eine Kreditaufnahme wirtschaftlich zweckmäßiger ist, ist sowohl unter haushaltswirtschaftlichen als auch gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten (siehe hierzu Nr. 2.4) zu beurteilen. Deshalb sollen die Gemeinden ihre Kreditpolitik den jeweiligen wirtschaftlichen Erfordernissen und Möglichkeiten anpassen, ohne dabei jedoch den Grundsatz der Subsidiarität der Kreditaufnahme aufzugeben.
2.2Verwendungszwecke

Kredite dürfen nach § 103 Abs. 1 unter der Voraussetzung des § 94 Abs. 4 nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung von Investitionskrediten aufgenommen werden.

Unter Investitionen sind die Auszahlungen, die zu einer Aktivierung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens gem. § 47 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO führen, unter Investitionsförderungsmaßnahmen die Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung zu verstehen.

Eine Umschuldung bezeichnet die Ablösung eines Kredites durch einen anderen Kredit. Im Hinblick auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 kommt eine Umschuldung nur dann in Betracht, wenn die Konditionen des neuen Kredits für die Gemeinde günstiger sind als die des abzulösenden Kredits; eine Verlängerung der Kreditlaufzeit scheidet danach grundsätzlich aus. Für den abzulösenden Kredit muss das bisherige Vertragsverhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gelöst werden.

Eine Umschuldung darf nicht verwechselt werden mit der ordentlichen Tilgung aufgenommener Kredite; die Aufnahme neuer Kredite zur Finanzierung der Auszahlungen zur (planmäßigen) Tilgung von Investitionskrediten würde zu einer Fortschreibung der Kreditverpflichtung auf Dauer führen; sie ist nach § 103 Abs. 1 unzulässig und liefe dem Grundsatz einer geordneten Haushaltswirtschaft zuwider.

Ob eine Zusammenfassung mehrerer Kredite mit unterschiedlichen Laufzeiten noch eine Umschuldung darstellt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Zumindest darf das Tilgungsende des neuen (Gesamt-)Kredits nicht über das Tilgungsende des zuletzt zu tilgenden Einzelkredits hinausreichen.

Ein Ansatz für umzuschuldende Investitionskredite kann nur schwer im Voraus geschätzt werden. Bei Aufstellung der Haushaltssatzung ist in der Regel nicht bekannt, ob es beim Auslaufen der vereinbarten Kreditkonditionen gelingt, mit dem Darlehensgeber einen neuen, marktgerechten Zinssatz zu vereinbaren oder ob das Darlehen durch ein anderes abgelöst, d. h. umgeschuldet werden muss. Aus diesem Grund ist der für Umschuldungskredite vorgesehene Betrag nicht in der Haushaltssatzung anzugeben. Umzuschuldende Investitionskredite sind im Finanzhaushalt nicht zu veranschlagen. Gleichwohl sind die bei einem durch die Umschuldung bedingten Wechsel des Kreditgebers verbundenen Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung nachzuweisen. Folglich fällt die Auszahlung zur Rückzahlung des abzulösenden Kredits nicht unter die planmäßige Tilgung. Auszahlungen zur Rückzahlung des abzulösenden Kredits stellen überplanmäßige oder außerplanmäßige Auszahlungen dar, für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist. Da den Auszahlungen des abzulösenden Kredits die Einzahlungen des ablösenden Kredits gegenüber stehen, sind Umschuldungen nach Umfang oder Bedeutung unerheblich und erfordern keine Zustimmung des Gemeinderates. Sie bedürfen gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 auch nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Sofern eine Umschuldung ohne Wechsel des Kreditgebers erfolgt und Ein- und Auszahlungen nicht anfallen, sondern im Wege einer kreditgeberinternen Verrechnung erfolgten, sind Ein- und Auszahlungen weder im Finanzhaushalt noch in der Finanzrechnung zu buchen.

Die Umschuldung hat als "interner" Vorgang nicht den haushaltsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Rang wie die Aufnahme von Investitionskrediten.
2.3Dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde

Da neue Kreditaufnahmen die Leistungsfähigkeit der Gemeinde in einem Maße gefährden können, dass die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen in Frage gestellt wäre, muss vor jeder Kreditaufnahme sorgfältig geprüft werden, ob die Leistungsfähigkeit der Gemeinde während der Dauer der eingegangenen Verpflichtung ausreicht, sowohl die Finanzierungs- und Folgekosten der Investitionen zu tragen als auch ihren bestehenden Aufgaben und Verpflichtungen nachzukommen. Auch nach der Aufnahme neuer Kredite muss deshalb mit den in den Planungsdaten dargestellten finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde der Haushaltsausgleich gewährleistet bleiben.
2.4Beachtung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts

Nach § 16 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft haben - neben Bund und Ländern - auch die Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 dieses Gesetzes Rechnung zu tragen. Hiernach sind unter Beachtung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichen Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Sofern die Gemeinden entsprechende Maßnahmen treffen, ist auf den Erhalt oder die zumindest mittelfristige Wiedererlangung der dauernden Leistungsfähigkeit zu achten.
3.Grundsätze für die Ausgestaltung der Kommunalkredite (Kreditbedingungen)
3.1Kreditkosten

Das Entgelt für den Kredit wird durch Ermittlung des Effektivzinssatzes (z. B. nach der Preisangabenverordnung) unter Berücksichtigung aller mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten (z. B. Disagio, Vermittlungsgebühren, Abschlussgebühren, Zuteilungsgebühren) festgestellt. Zinsbelastung und ein evtl. Disagio sollten möglichst geringgehalten werden. An die Höhe des Disagios ist besonders dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn die Möglichkeit einer Konditionenanpassung für den Kreditgeber vereinbart wurde, weil dann später zu dem Disagio ein höherer Nominalzinssatz hinzukommen kann oder nach einer Festschreibungsfrist unter Umständen sogar ein erneutes Disagio vergütet werden muss.
3.2Laufzeit und Tilgung

Aus dem Blickwinkel der Aufnahme eines Einzelkredits soll die Laufzeit von Investitionskrediten nicht länger als die Nutzungsdauer des mit dem Kredit finanzierten Vermögensgegenstandes sein. Diese Finanzierungsregel verliert bei einem Übergang von der Betrachtung eines Einzelkredits zu einer Betrachtung des gesamten Kreditportfolios mit dem Ziel der Bündelung des gesamten Kreditbedarfs, einhergehend mit einer Verbesserung der Kreditkonditionen, an Bedeutung.

Je nach vereinbarten Kreditkonditionen der bestehenden Kredite, der Zinsentwicklung sowie des zu erwartenden zukünftigen Kreditbedarfs kann es sinnvoll sein, bestehende Kredite, auch mit unterschiedlichen Laufzeiten, und die Aufnahme neuer Kredite zusammenzufassen. Voraussetzung ist, dass bei der Aufnahme von Krediten schon darauf geachtet wird, diese unter Umständen kurz- oder mittelfristig ablösen zu können.

Auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kredittilgung wird besonders hingewiesen. Wenn es die Haushaltslage gestattet oder erfordert, kann es durchaus angebracht sein, die Laufzeit einzelner Kredite durch Tilgungen zu verkürzen, die über die planmäßige Tilgung hinausgehen, um die gesamte Zinsbelastung zu senken.
3.3Kündigungsrecht für Gemeinden und Kreditgeber

Grundsätzlich sollen gleiche Kündigungsrechte für Gemeinden und Kreditgeber vereinbart werden. Daher sollte die Gemeinde in der Regel sicherstellen, dass das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 und 2 BGB vom Kreditgeber nicht ausgeschlossen wird. Der Ausschluss des Kündigungsrechts oder die Vereinbarung einseitiger Kündigungsrechte ist möglich, wenn sich daraus für die Gemeinde ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt.

Bei der Vereinbarung von so genannten Zinsgleitklauseln (Anbindung der Zinssätze an bestimmte Sätze, wie z. B. Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder Euribor) hat die Gemeinde in eigener Verantwortung eine selbstständige und sorgfältige Prognose der künftigen Zinsentwicklung (Zinsmeinung) vor-zunehmen und sich dabei gegebenenfalls durch spezialisierte Fachberatung unterstützen zu lassen.
3.4Auslandskredite oder Kredite in fremder Währung

Von Kreditaufnahmen im Ausland oder in fremder Währung ist möglichst Abstand zu nehmen. Sie können mit besonderen Risiken behaftet sein (höhere effektive Belastung insbesondere durch nicht kalkulierbare Wechselkursschwankungen oder zusätzliche Vermittlungsgebühren). Im Übrigen besteht nach den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes für Kreditaufnahmen im Ausland mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von mehr als zwölf Monaten eine Meldepflicht gegenüber der Deutschen Bundesbank.

Findet im Ausnahmefall eine Kreditaufnahme in fremder Währung statt, hat die Gemeinde besondere Anforderungen bei der Risikoabwägung und Risikovorsorge zu treffen.
4.Genehmigungen
4.1Gesamtgenehmigung

§ 14 Satz 1 Nr. 3 GemHVO bestimmt, dass die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit dienen. Danach ergibt sich grundsätzlich folgendes Prüfschema:
 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 
  
  (s. VV-GemHSys, Anlage 3, Muster 6, lfd. Nr. F 32)..........
Euro
 - Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
  
  (s. VV-GemHSys, Anlage 3, Muster 6, lfd. Nr. F 27)..........
Euro
 = Höchstbetrag der Investitionskredite..........
Euro
  (entspricht dem Saldo der Ein- und Auszahlungen aus  
  Investitionstätigkeit nach VV-GemHSys, Anlage 3,  
  Muster 6, lfd. Nr. 33)  

Sofern der Gesamtbetrag gemäß der Haushaltssatzung höher ist als der zulässige Höchstbetrag, ist die Gesamtgenehmigung entsprechend zu beschränken. Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei der Gesamtgenehmigung die im Haushaltsplan vorgesehene Kreditaufnahme unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen und dabei besonders darauf zu achten, dass die vorgesehenen Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen. Die Gesamtgenehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Überprüfung ergibt, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde hat die Gesamtgenehmigung auf einen Teil des vorgesehenen Gesamtbetrages zu beschränken, soweit die beabsichtigte Kreditaufnahme mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang steht und insofern eine geordnete Haushaltswirtschaft gefährdet. Die Gesamtgenehmigung ist grundsätzlich zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Bei der Überprüfung ist im Einzelnen Folgendes zu beachten:
 4.1.1Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit

Die feststehenden oder zu erwartenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen einer Gemeinde stehen nur dann mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang, wenn aus den ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen nicht nur sämtliche ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen einschließlich der planmäßigen Tilgung von bereits genehmigten Investitionskrediten sowie die Folgekosten von Investitionen bestritten werden können, sondern auch ausreichende Mittel zur Deckung der neuen Schuldendienstverpflichtungen verbleiben. Dabei sind auch die zwangsläufig in späteren Jahren auf die Gemeinde zukommenden neuen Investitionslasten zu berücksichtigen. Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit erfolgt insofern zunächst anhand des Finanzhaushalts.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird auf § 11 Abs. 7 und 8 EigAnVO hingewiesen.
4.1.1.1Die Prüfung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist anhand der Berechnung der sogenannten freien Finanzspitze entsprechend dem Muster 14 der Anlage 3 zur VV-GemHSys zu beurteilen.
4.1.1.2Bei Gemeindeverbänden liegt der Ermittlung der dauernden Leistungsfähigkeit (freie Finanzspitze) die jeweils geltende Höhe der Umlage zugrunde. Die Umlage hat erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden bzw. Ortsgemeinden. Aufgrund dieser finanziellen Abhängigkeit kann die dauernde Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinden und Landkreise nicht ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden bzw. Ortsgemeinden beurteilt werden. Daher bedarf bei Verbandsgemeinden und Landkreisen die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Ergänzung durch eine Übersicht über die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinden bzw. Ortsgemeinden. Die Aufsichtsbehörde hat deshalb bei der Genehmigung des Gesamtbetrages der Kredite bei Verbandsgemeinden und Landkreisen die Ergebnisse ab dem Vorvorjahr und die Planungsdaten des Vorjahres (sofern die aktuellen Planungsdaten noch nicht vorliegen) der Gemeinden und Gemeindeverbände mit zu berücksichtigen.
4.1.2Die Aufsichtsbehörde hat an die Erteilung der Gesamtgenehmigung insbesondere dann besonders strenge Maßstäbe anzulegen, wenn

1. der Haushalt in der Planung gemäß § 18 Abs. 1 GemHVO nicht ausgeglichen ist, oder

2. der Haushalt des Haushaltsvorjahres in der Rechnung gemäß § 18 Abs. 2 GemHVO voraussichtlich nicht ausgeglichen ist, oder

3. bei Verbandsgemeinden und Landkreisen die Schuldendienstverpflichtungen zu einer Umlagebelastung der Gemeinden führen würde, die deren dauernde Leistungsfähigkeit nachhaltig gefährdet.
4.1.3Ausnahmen vom Grundsatz gemäß VV Nr. 4.1 sind nur zulässig, soweit

1. die Kreditaufnahme notwendig ist zur Finanzierung eines bereits begonnenen Vorhabens, für das abgeschlossene Bauabschnitte technisch nicht gebildet werden können oder zur Finanzierung eines noch nicht begonnenen Vorhabens, das unabweisbar erscheint, weil seine Unterlassung zu schweren Schäden oder Gefahren führen würde (z. B. ein Schulhaus oder eine Brücke drohen einzustürzen), oder

2. die Kreditaufnahme zur Finanzierung eines Vorhabens benötigt wird, das sachlich sowie zeitlich besonders wichtig ist und eine Förderung von mindestens 60 v. H. seitens des Landes und/oder Dritter erfährt, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die zusätzliche Haushaltsbelastung aus Schuldendienst und Folgekosten des Vorhabens haushaltswirtschaftlich als noch vertretbar erscheint, oder

3. durch Übernahme des Schuldendienstes auf Dauer durch eine öffentliche Kasse die vorgesehene Kreditaufnahme keine weitere Belastung der Finanzwirtschaft zur Folge hat, oder

4. die Kreditaufnahme notwendig ist zur Finanzierung des kommunalen Eigenanteils an einer durch Landeszuweisung geförderten Investition, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG aus dringenden Gründen des Gemeinwohls für notwendig erklärt wurde.
4.1.4Bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit anhand des Finanzhaushalts sind die nachfolgenden Kriterien zu beachten:
4.1.4.1Der Vermögenszuwachs muss mindestens gleich hoch oder höher sein als die zur Disposition stehende Kreditaufnahme. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Bestimmung in § 103 Abs. 1.

Bei der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen vorgesehener Kreditaufnahme und den Investitionsauszahlungen ist grundsätzlich auch auf den Vermögenszuwachs abzustellen, gemessen als Investitionsauszahlungen abzüglich der Abschreibungen (Brutto-Investition ./. Abschreibungen = Netto-Investition). Diese Position vertritt beispielsweise der Rechnungshof Rheinland-Pfalz in seinem Jahresbericht 2002 unter dem Punkt "2.6.3 Wirksamkeit der Kreditobergrenze" für den Landeshaushalt. Sie wird nachfolgend unter Nr. 4.1.4.3 berücksichtigt.
4.1.4.2Grundsätzlich darf - unabhängig von der zur Disposition stehenden Kreditaufnahme - im Ergebnishaushalt ein Jahresfehlbetrag nicht vorliegen. In diesem Fall werden die Abschreibungen durch Erträge erwirtschaftet. Sofern die Erträge einzahlungswirksam sind, wird Anlagevermögen in liquide Mittel aktiv getauscht. Die liquiden Mittel können sodann zur Tilgung verwendet werden. Im Ergebnis verringern sich das Anlagevermögen auf der Aktivseite durch Abschreibungen und das Fremdkapital auf der Passivseite durch Tilgung, d. h. die Bilanzsumme nimmt unter sonst gleichen Bedingungen ab, weil sich einige Vermögensgegenstände und Schulden in ihrem Wert verringern.
4.1.4.3Die Summe der Abschreibungen soll die Summe der Tilgungen und aufgelösten Sonderposten nicht übersteigen. Dies entspricht dem Grunde nach der kameralen Bestimmung in § 22 Abs. 1 Satz 3 GemHVO a. F., wonach die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt mindestens so hoch wie die Abschreibungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO a. F. gewesen sein soll. Für die Beurteilung von Abschreibungen und Tilgungen ist - zumindest für die einzelnen Investitionsmaßnahmen - ein Vergleich der Kreditlaufzeit mit der Nutzungsdauer unerlässlich. In der Gesamtschau über die Kreditlaufzeit ist eine Gegenüberstellung von Tilgungen mit dem Unterschiedsbetrag aus Ab-schreibungen und aufgelösten Sonderposten hilfreich.
4.1.4.4Sofern sich Aufgabenstruktur, Art, Umfang und Qualität der Infrastruktur ändern oder sich deutliche demografische Veränderungen ergeben, führen solche Einflüsse regelmäßig zu Schwankungen der Erträge und Aufwendungen im Zeitablauf. Der Haushaltsausgleich ist daher nicht immer möglich, so dass sich das Eigenkapital (gegebenenfalls nur vorübergehend) vermindert. Resultiert langfristig eine Abschmelzung des Eigenkapitals, ist dies noch kein Merkmal, um von einer fehlenden dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde auszugehen und ihr die Kreditaufnahme zu versagen.
4.2Einzelgenehmigung

Soweit aufgrund des § 103 Abs. 4 die Genehmigung der einzelnen Kreditgeschäfte erforderlich ist, hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung jeder Einzelgenehmigung zu prüfen, ob alle in diesen Verwaltungsvorschriften festgelegten Grundsätze für die kommunale Kreditwirtschaft beachtet sind. Hierzu ist es unerlässlich, dass im Einzelnen dargelegt wird, für welche Investitionsmaßnahme die beabsichtigte Kreditaufnahme Verwendung finden soll. Sie kann von der Gemeinde nicht unter Hinweis auf das Gesamtdeckungsprinzip (§ 14 GemHVO) verweigert werden. Die Aufsichtsbehörde hat die Einzelgenehmigung zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang steht.
4.3Verpflichtungsermächtigungen

Bei der Genehmigung von Investitionskrediten sind die in den Haushaltsvorjahren genehmigten Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen. Sofern in Haushaltsvorjahren Verpflichtungsermächtigungen genehmigt (§ 95 Abs. 4 Nr. 1) und die Verpflichtungsermächtigungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden, können die daraus resultierenden Kreditaufnahmen in der Regel nicht mehr nachträglich versagt werden.
4.4Maßnahmen, die gemeindehaushaltsrechtlich Unterhaltungsmaßnahmen darstellen, können ausnahmsweise im Sinne des Absatz 1 wie Investitionen finanziert werden, wenn die Maßnahmen aufgrund eines Bundesgesetzes im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes oder im Rahmen anderer besonderer Investitionsförderprogramme des Bundes oder des Landes als Investition angesehen werden. Die Maßnahmen sind im Vorbericht gesondert darzustellen.
5.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte

Nach § 103 Abs. 5 bedarf die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, der Einzelgenehmigung der Aufsichtsbehörde. Neben der Aufnahme von Krediten wird die Haushaltswirtschaft der Gemeinden auch durch den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte zukünftig belastet. Für die Beurteilung, ob ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung und Einordnung des Geschäftes, sondern dessen wirtschaftliche Auswirkung. Ein kreditähnliches Rechtsgeschäft kommt im Ergebnis einer Kreditaufnahme gleich, insbesondere im Hinblick auf die mit den Verträgen verbundenen Zahlungsverpflichtungen.

5.1
Genehmigung

Kreditähnliche Rechtsgeschäfte bedürfen gemäß § 103 Abs. 5 einer aufsichtsbehördlichen (Einzel-)Genehmigung, soweit es sich nicht um die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung im Rahmen der laufenden Verwaltung handelt. Da es sich gerade bei den unten genannten kreditähnlichen Rechtsgeschäften in der Regel um komplexe Vertragsgestaltungen handelt, deren Folgekosten die Haushalte der Gemeinden prinzipiell in gleicher Weise langfristig belasten wie eine herkömmliche Finanzierung, gehören diese üblicherweise nicht zu Geschäften der laufenden Verwaltung.
 5.1.1Im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung hat die Aufsichtsbehörde insbesondere zu prüfen, ob

1.  die übernommenen Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des kommunalen Aufgabenträgers in Einklang stehen (§ 103 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5) und
2. das Vorhaben dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entspricht (§ 93 Abs. 3). Die erforderliche Wirtschaftlichkeit ist nur dann gegeben, wenn im Vergabeverfahren das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhält und die Verwirklichung des Vorhabens im Rahmen des kreditähnlichen Rechtsgeschäftes jedenfalls nicht ungünstiger ist als eine herkömmliche Projektrealisierung. Zum Nachweis ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Es gelten sowohl für die Bedarfsfeststellung als auch für die Untersuchung der Finanzierbarkeit und Haushaltsverträglichkeit die gleichen Anforderungen wie für eine konventionelle Projektrealisierung.
5.2Formen

Zu den kreditähnlichen Rechtsgeschäften gehören insbesondere folgende Rechtsgeschäfte:
5.2.1Bausparverträge

Bausparverträge werden mit dem Ziel abgeschlossen, nach vertragsgemäßer Zahlung der Sparbeiträge den von der Vertragssumme noch nicht angesparten Betrag nach der Zuteilung als Kredit zu erhalten. Diese Kreditaufnahme ist im Rahmen der Genehmigung des in der Haushaltssatzung veranschlagten Gesamtkreditbedarfs genehmigungspflichtig, nicht dagegen schon der Abschluss des Bausparvertrages.

In jedem Fall wird bei Bausparverträgen zu prüfen sein, ob diese Finanzierungsart gegenüber einer nach Marktlage erreichbaren Kommunalkreditfinanzierung mit gleicher Laufzeit jedenfalls nicht ungünstiger ist; dabei sind alle Kostenfaktoren zu berücksichtigen (z. B. die Einbuße auf Grund ungünstigerer Habenzinsen gegenüber einer vergleichbaren Geldanlage für die Ansparsumme von Beginn des Ansparprozesses bis zur Zuteilung des Bauspardarlehens, die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag, das Disagio des Bauspardarlehens, zusätzlich insbesondere Disagio und Zinsen für eine eventuelle Zwischenfinanzierung des Bauspardarlehens).
5.2.2Verträge mit Unternehmern
5.2.2.1Verträge über die Durchführung von Investitionen sind dann genehmigungspflichtig, wenn der Unternehmer die Finanzierung ganz oder teilweise übernimmt und die Gemeinde sich zur Zahlung daraus entstehender Folgekosten verpflichtet. Dies gilt auch für Zwischenfinanzierungen während der Bauausführung. Ferner zählt hierzu der Abschluss von Nutzungsverträgen, bei denen die Gemeinde gegen regelmäßige Zahlung eines Nutzungsentgelts ein vom Unternehmer auf einem gemeindeeigenen Grundstück errichtetes Gebäude nutzen darf.
5.2.2.2Eine besondere Form von Verträgen mit Unternehmern stellen die sogenannten Projekte in Öffentlich-Privater-Partnerschaft (ÖPP) dar. Mit ÖPP wird eine langfristige Kooperation zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft vor allem bei der Planung, dem Bau, der Finanzierung, dem Betrieb und der Verwertung (sogenannter Lebenszyklusansatz) von bislang in öffentlicher Verantwortung erbrachten Leistungen angestrebt. Die Finanzierung von ÖPP-Projekten erfolgt durch laufende Nutzungsentgelte, Leasingraten oder Mieten der Gemeinde. Insoweit umfasst der Begriff des ÖPP eine Vielzahl von Modellen der langfristigen, vertraglich geregelten Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft zur (wirtschaftlichen) Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Da es sich bei ÖPP-Projekten um kreditähnliche Rechtsgeschäfte handeln kann, ist die Genehmigungsbedürftigkeit wegen der Vielgestaltigkeit der Ausgestaltung im Einzelfall zu prüfen.

Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines genehmigungspflichtigen ÖPP-Projekts muss die Gemeinde eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorlegen, die das ÖPP-Projekt mit den Kosten einer kommunalen Eigenerstellung (Konventioneller Vergleichswert bzw. sog. "Public Sector Comparator") vergleicht. Die Wirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn die Einrichtung bei gleichem Leistungsumfang und gleicher Leistungsqualität zumindest ebenso wirtschaftlich errichtet und betrieben werden kann. Bei der Aufstellung des konventionellen Vergleichswertes müssen die voraussichtlichen Kosten und ggf. Erlöse der kommunalen Eigenerstellung bezogen auf die geplante Vertragslaufzeit geschätzt werden. Dazu gehören: Investitionskosten (Planung und Bau), Finanzierungskosten, Betriebskosten (Personalkosten, Energiekosten einschließlich Instandhaltung und -setzung), Transaktions- und Verwaltungskosten, Risikokosten und ggf. Kosten bzw. Erlöse der Verwertung. Die Methodik des konventionellen Vergleichswertes im Einzelnen ist dem jeweils aktuellen Leitfaden der Finanzministerkonferenz "Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei PPP-Projekten" zu entnehmen.
5.2.3Leasing

Leasing ist die langfristige Vermietung/Anmietung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, wobei der Vermieter Eigentümer bleibt, der Mieter aber das Recht hat, den gemieteten Gegenstand nachträglich unter teilweiser Anrechnung der bereits geleisteten Mietzahlungen zu erwerben. Die Leasingrate (Miete) setzt sich aus den Kapitalkosten sowie einem Zuschlag für Kosten, Risiko und Gewinn des Leasinggebers zusammen. Kosten des Leasingobjektes wie Abgaben, Versicherungen u. A. werden dem Leasingnehmer meistens gesondert in Rechnung gestellt. Je nach der vertraglichen Gestaltung des Leasingvertrages werden die Instandhaltung bzw. die Unterhaltung des Objekts entweder vom Leasingnehmer oder vom Leasinggeber getragen. Sofern der Private als Leasinggeber auch für die Instandhaltung bzw. die Unterhaltung des Objekts verantwortlich ist, handelt es sich regelmäßig zugleich um ein ÖPP-Projekt.

Bei den Leasing-Objekten kann es sich sowohl um unbewegliches Anlagevermögen, z. B. Bürogebäude, Sportanlagen (Immobilien-Leasing) als auch um bewegliches Anlagevermögen, z. B. EDV-Anlagen, Telekommunikationsanlagen, Fahrzeuge (Mobilienleasing), handeln.

Vor Abschluss eines Leasingvertrages sind neben den technischen Gesichtspunkten und neben den laufenden Verpflichtungen aus dem Vertrag auch die finanzielle Gesamtbelastung und die Sicherung der Gemeinde mit in die Beurteilung einzubeziehen.

Unter haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten dürfen grundsätzlich Indexklauseln und Wertsicherungsklauseln, aus denen sich für die Gemeinde zusätzliche Belastungen gegenüber einer herkömmlichen Kreditfinanzierung ergeben können, nicht vereinbart werden.

Außerdem sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. Nachweisbare Wirtschaftlichkeit der Finanzierungskonstruktion auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen,

2. Ausschluss von besonderen Vertragsrisiken, die zu erheblichen Finanzierungsansprüchen an den gemeindlichen Haushalt in künftigen Jahren führen können (z. B. Vereinbarung einer Heimfallentschädigung im Erbbaurechtsvertrag nach dem Verkehrswert),

3. Vereinbarung einer wettbewerbsgerechten Vergabe der Bauleistungen durch den privaten Investor.
5.2.4Abschluss von Leibrentenverträgen
5.2.5Abschluss langfristiger Leistungsverträge

Hierzu zählen z. B. Verträge mit einem Sanierungs- oder Entwicklungsträger, Vereinbarungen über Vorfinanzierungen mit Grundstücksbeschaffungs- und Erschließungsgesellschaften.
5.2.6Stundungsvereinbarungen aus Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen

Die Vereinbarung einer Stundung von geschuldeten Zahlungen aus Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ist den kreditähnlichen Rechtsgeschäften zuzuordnen, wenn die Stundungsverpflichtung sich ähnlich wie eine Kreditverpflichtung als eine dauernde, nachhaltige Belastung darstellt. Ob die Stundung verzinslich oder unverzinslich vorgenommen wird, ist dabei nicht entscheidend, wenngleich die Vereinbarung einer Verzinsung wichtiges Indiz für das Vorliegen einer kreditähnlichen Verpflichtung sein kann. Entscheidend für die Beurteilung ist vielmehr der Gesamtumfang des der Stundungsvereinbarung zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes, der Gesamtbetrag der gestundeten Leistungen sowie der Zeitraum, über den der gestundete Betrag zurückgezahlt wird. Der Stundungszeitraum muss sich hierbei mindestens über den Ablauf des Haushaltsfolgejahres hinaus erstrecken.
5.2.7Contracting

Contracting ist die Übertragung von Aufgaben der Energiebereitstellung, Energielieferung und Bewirtschaftung auf ein darauf spezialisiertes Unternehmen. Energieformen sind z. B. Kälte, Wärme, Strom, Druckluft. Contractinggeber ist ein Unternehmen, das eigenständig gewerblich Contractingprojekte durchführt. Contractingnehmer ist der Auftraggeber und Empfänger von Contractingleistungen. Eine häufig gewählte Form des Contractings ist das sogenannte Energieeinspar-Contracting.

Hierbei modernisiert ein privater Auftragnehmer betriebstechnische Anlagen des öffentlichen Aufttraggebers, optimiert deren Betrieb und übernimmt diesen verantwortlich mit dem Ziel der Energieeinsparung. Er refinanziert seine Investitionen aus den erzielten Kosteneinsparungen.
5.3Bilanzierung

Ob und in welcher Höhe die Bilanzierung eines Projektes, das Gegenstand einer ÖPP- oder Leasingmaßnahme ist, bei der Gemeinde vorzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der GemHVO. Für eine Aktivierung bzw. Passivierung in der gemeindlichen Bilanz ist das wirtschaftliche Eigentum der Gemeinde am Vermögensgegenstand ausschlaggebend. Dies ist dann der Fall, wenn nach Ablauf des ÖPP- oder Leasingvertrages die entsprechenden Objekte in das Eigentum der Gemeinde übergehen oder der Übergang in das Eigentum der Gemeinde möglich ist. Aus Gründen der Vereinfachung kann im Regelfall die bilanzsteuerrechtliche Behandlung des jeweiligen Projektes zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu die Leasingerlasse des Bundesministerium der Finanzen:

1. Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing, BMF-Schreiben vom 19. April 1971, BStBl I S. 264,
2. Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing, BMF-Schreiben vom 21. März 1972, BStBl I S. 188
3. Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing, BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975, BStBl I S. 172
4. Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing, BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1991, BStBl I S. 13).
5.4Ausweis der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte

Die Gemeinde hat die aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften bestehenden Finanzierungsverpflichtungen im Vorbericht darzustellen (§ 6 Satz 4 Nr. 4 GemHVO). Entsprechendes gilt für den Jahresabschluss: hier sind im Anhang die Verpflichtungen aus Leasing-Verträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften anzugeben und zu erläutern (§ 48 Abs. 2 Nr. 9 GemHVO) sowie in der Verbindlichkeitenübersicht die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen (§ 52 und § 1 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO).
5.5Vergaberechtliche Bestimmungen

Bei der Vereinbarung von kreditähnlichen Rechtsgeschäften (vornehmlich ÖPP-Projekte und Leasing-Verträge) handelt es sich in der Regel um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages. Auf die Verwaltungsvorschrift "Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48, JBl. S. 54), wird verwiesen.
6. Zinsderivate
6.Zinsderivate
6.1Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz von Zinsderivaten durch die Gemeinde besteht nicht. Die Befugnis der Gemeinden zum Einsatz von Zinsderivaten ergibt sich als Annex zu der für das jeweilige Haushaltsjahr genehmigten Kreditermächtigung. Im Rahmen ihrer zulässigen Kreditaufnahme obliegt der Gemeinde auch die Entscheidung, unter welchen Bedingungen ein Kredit aufgenommen wird. Die Kompetenz zur Gestaltung der Kreditkonditionen endet nicht mit Abschluss der Kreditaufnahme, sondern schließt die Befugnis ein, auch während der Kreditlaufzeit noch geänderte Konditionen zu vereinbaren.
6.2Im Rahmen der Interpretation ihrer Kreditkompetenz im Sinne einer "Bedingungsgestaltungskompetenz" ist die Gemeinde insoweit zum Abschluss von Zinsderivaten befugt, als es um die Konditionengestaltung konkreter Kredite geht. Dies setzt einen gegenständlichen Bezug - die sogenannte Konnexität - zwischen dem jeweiligen Zinsderivatgeschäft und einem konkret bestehenden oder neu abgeschlossenen Kreditvertrag voraus. Zinsbezogene Derivate für erst künftig geplante, noch nicht abgeschlossene Kommunalkredite kommen daher nicht in Betracht.
6.3Die gebotene inhaltliche und zeitliche Konnexität erfordert, dass sich das Zinsderivatgeschäft und das Kreditgeschäft hinsichtlich Währung, Betrag und Fälligkeit decken. Von Deckungsgleichheit kann ausgegangen werden, wenn der Bezugsbetrag des Zinsderivates nicht größer als der Kreditbetrag und die Laufzeit nicht länger als die (Rest-)Laufzeit des Kredits ist.
6.4Der konnexe Einsatz von Zinsderivaten ist nur zur Zinssicherung und zur Zinsoptimierung zulässig. Dabei ist immer das allgemeine Spekulationsverbot zu beachten. Zinsderivatgeschäfte, die der Erwirtschaftung separater Gewinne dienen, sind daher unzulässig.
6.5Auf Grund der Trennung von Liquiditäts- und Zinsseite bleibt das eigentliche Kreditgeschäft vom Einsatz zinsbezogener Derivate grundsätzlich unberührt. In der Vereinbarung von Zinsderivaten liegt daher weder eine Kreditaufnahme im Sinne des § 103 Abs. 1 und 2 noch die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, im Sinne des § 103 Abs. 5. Der konnexe Einsatz zinsbezogener Derivate bedarf daher keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
 6.6

Im Rahmen des Schulden- und Zinsmanagements der Gemeinden kann der zulässige Einsatz von Zinsderivaten ein geeignetes Mittel sein, Zinsänderungsrisiken zu begrenzen und Zinsausgaben zu minimieren. Der Abschluss von Zinsderivatgeschäften birgt jedoch seinerseits Risiken, die eine intensive Überwachung und Steuerung notwendig machen. Dies stellt hohe Anforderungen in personeller und organisatorischer Hinsicht. Zu fordern sind insbesondere:

  • der Einsatz ausreichend qualifizierter Mitarbeiter und deren einschlägige Fortbildung,
  • klare Vorgaben des Rates über die zum Abschluss zugelassenen Zinsderivate und die maximale Höhe des Risikos (Risikolimit),
  • eine laufende Überwachung der Zinsderivatgeschäfte, mit der u. a. ein Einsatz von Zinsderivaten zur spekulativen Einnahmeerzielung verhindert wird,
  • eine Aufbauorganisation, die eine Funktionstrennung von Geschäftsabschluss, Abwicklung und Risikoüberwachung gewährleistet und
  • ein funktionierendes Berichtswesen.