VV zu § 105 GemO
- Die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung ist nur zulässig, soweit für die Gemeindekasse keine anderen Mittel (z. B. liquide Mittel oder Mittel der Sondervermögen) zur Verfügung stehen. Kredite zur Liquiditätssicherung sollen lediglich den verzögerten Eingang von Deckungsmitteln überbrücken. Der Höchstbetrag nach der Ermächtigung in der Haushaltssatzung darf nicht überschritten werden. Eine Genehmigung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrags der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse kann erteilt werden, sofern der Höchstbetrag auf einer sachgerechten Liquiditätsplanung beruht.
- Kredite zur Liquiditätssicherung können auch zur rechtzeitigen Leistung von Investitionsauszahlungen aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn per Bewilligungsbescheid zugesagte Investitionszuweisungen nur in Raten über mehrere Haushaltsjahre ausgezahlt werden. Werden solche Zwischenfinanzierungskredite im Haushaltsjahr aufgenommen, kann damit der entsprechende negative Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit rechnerisch ausgeglichen werden. Gehen die Landeszuweisungen in Haushaltsfolgejahren als Einzahlungen bei der Gemeinde ein, muss ein entsprechender positiver Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit veranschlagt werden, der dann für die Rückzahlung der Zwischenfinanzierungskredite zu verwenden ist.
Im Übrigen sind solche Zwischenfinanzierungskredite zwingend als Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 105) und nicht als Investitionskredite (§ 103) zu veranschlagen, da sie ausschließlich der rechtzeitigen Leistung der Investitionsauszahlungen dienen. Durch die Veranschlagung als Kredite zur Liquiditätssicherung wird gleichzeitig gewährleistet, dass spätere Tilgungsleistungen bei der Beurteilung des Haushaltsausgleichs des Finanzhaushalts gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO nicht als „planmäßige Tilgung von Investitionskrediten“ zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich der Finanzrechnung - Tilgungsplan (§ 105 Abs. 4 S. 2)
Unabhängig von einer Teilnahme am PEK-RP-Programm ist unter Berücksichtigung des § 105 Abs. 4 Satz 1 ein Tilgungsplan zu erstellen und der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Vorlage der Haushaltssatzung zu übermitteln. Die Unterschreitung des Orientierungswertes (1/30 pro Jahr) durch den im Tilgungsplan vorgesehenen Mindest-Rückführungsbetrag oder eine Reduzierung des Mindest-Rückführungsbetrages nach erstmaliger Erstellung des Tilgungsplans in den Folgejahren sind in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zulässig und im Tilgungsplan zu dokumentieren. Der Aufsichtsbehörde sind in diesem Fall die Gründe für die Abweichung darzulegen.
Eine vorzeitige Tilgung oder eine höhere Einzahlung in die Rücklage sind jederzeit möglich.
Bei Ortsgemeinden ist anstelle eines „Tilgungsplanes“ eine „Übersicht über die Rückführung der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse“ zu erstellen. Für beide Fälle ist das Muster 29 der Anlage 3 zur VV-GemHSys zu verwenden. - Tilgungsrücklage (§ 105 Abs. 4 S. 3)
Für die Tilgungsrücklage (Kontenart 795) soll ein eigenständiges Konto oder Unterkonto verwendet werden. Eine Entnahme ist nur zur Tilgung der bis zum 31. Dezember 2023 entstandenen Liquiditätskredite zulässig (Kontenart 695). Die bilanzielle Buchung erfolgt innerhalb der Kontenart 183. Hierfür sollten eigene Konnten bzw. Unterkonten verwendet werden. Eine vorübergehende anderweitige Inanspruchnahme der angesparten Mittel ist ausgeschlossen.
Die Verwendung des Musters 30 „Übersicht über die Entwicklung der Tilgungsrücklage“ erfolgt nach dem sog. Bruttoprinzip, d. h. der Mindest-Rückführungsbetrag ist generell zu voller Höhe in der Tilgungsrücklage darzustellen und sodann für die Tilgung ganz oder teilweise abzusetzen. - Tilgung ab 2024 aufgenommener Liquiditätskredite (§ 105 Abs. 5)
Ein Überschreiten des maximalen Tilgungszeitraums von 36 Monaten ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig. Die Umstände für die Abweichung sowie die beabsichtigten „Ausgleichsmaßnahmen“ (inkl. Zeitraum) sind im Vorbericht darzulegen. - Nummern 3.1, 3.3, 3.4 und 6 der VV zu § 103 gelten entsprechend. Die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung mit der Absicht, die Mittel zur Ertragserzielung anzulegen, ist nicht zulässig.
- Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Kassen- und Rechnungsgeschäfte der Ortsgemeinden im Rahmen der Einheitskasse. Kredite zur Liquiditätssicherung dürfen nur von der Verbandsgemeindeverwaltung aufgenommen werden. Der in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde festzusetzende Höchstbetrag zur Liquiditätssicherung muss deshalb ausreichen, um auch die Auszahlungen der Ortsgemeinden rechtzeitig leisten zu können. Wird für die rechtzeitige Leistung der Auszahlungen einer Ortsgemeinde die Aufnahme eines Liquiditätskredits erforderlich, sind die Zinsen von der Ortsgemeinde zu tragen. Demgemäß fließen auch die Erträge aus der Anlegung des Kassenbestandes der Ortsgemeinde zu. Nimmt eine Verbandsgemeinde Zahlungsmittelbestände einer Ortsgemeinde zur Kassenbestandsverstärkung in Anspruch, hat sie der Ortsgemeinde entsprechende Zinsen zu erstatten.