§ 93 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1)  Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2)  Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden zu beachten. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden richten sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

(3)  Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.

(4)  Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen.

(5)  Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Investitionsvorhaben oder selbständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

(6)  Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn in der Bilanz ein "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist.