VV zu § 98 GemO
- Die Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan sind so rechtzeitig vorzubereiten und dem Gemeinderat und sodann der Aufsichtsbehörde vorzulegen, dass die Nachtragshaushaltssatzung spätestens vor Ende des Haushaltsjahres bekannt gemacht werden kann.
- Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen, kann die Gemeinde eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen.
- Sollen über § 102 Abs. 1 Satz 2 hinaus bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erteilt werden, ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls eine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich.
- Im Falle des § 98 Abs. 2 Nr. 2 ist der Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 Satz 2 ebenfalls zu decken.