§ 109 Gesamtabschluss

(1)  Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt.

(2)  Der Gesamtabschluss besteht aus:

  1. der Gesamtergebnisrechnung,
  2. der Gesamtfinanzrechnung,
  3. der Gesamtbilanz,
  4. dem Gesamtanhang.

(3)  Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Gesamtrechenschaftsbericht,
  2. die Anlagenübersicht,
  3. die Forderungsübersicht,
  4. die Verbindlichkeitenübersicht.

(4)  Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 108 und die Jahresabschlüsse

  1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend,
  3. der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
  4. der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,
  5. der sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,

zusammenzufassen (Konsolidierung). Ist eine Tochterorganisation zugleich Mutterunternehmen und nach § 290 des Handelsgesetzbuches verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so kann dieser Konzernabschluss anstelle der entsprechenden Einzelabschlüsse der verbundenen Tochterorganisationen unverändert in den Gesamtabschluss einbezogen werden.

(5)  Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig.

Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist es für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für die Gemeinde und die Tochterorganisationen, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, bestehen. Satz 3 gilt sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechung. Ein sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebender Unterschiedsbetrag ist in der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Eine Zuschreibung oder Verrechnung des Unterschiedsbetrags nach § 301 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches  ist nicht vorzunehmen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht durch Abschreibungen zu tilgen. Aufrechnungsdifferenzen bei der Schuldenkonsolidierung nach § 303 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches dürfen in der Gesamtbilanz, wenn sie auf der Aktivseite entstehen, unter dem Posten ´Sonstige Vermögensgegenstände´ und, wenn sie auf der Passivseite entstehen, unter dem Posten ´Sonstige Verbindlichkeiten´ ausgewiesen werden. Die Anwendung von § 304 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (Behandlung der Zwischenergebnisse) kann auf das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen beschränkt werden. Für Zwecke der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass den Umsatzerlösen und anderen Erträgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtanschluss einbezogenen Organisationen entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen.

(6)  Tochterorganisationen nach Absatz 4 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen. Eine untergeordnete Bedeutung im Sinne des Satzes 1 wird vermutet, wenn die Bilanzsumme der Tochterorganisation kleiner als 3 v. H. der Bilanzsumme der Gemeinde ist. Tochterorganisationen mit einer Bilanzsumme von über 1.000.000,00 EUR sind immer in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Satz 3 und 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob Anteile anderer Gesellschafter bestehen.

(7)  Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben.

(8)  Der Gesamtabschluss ist innerhalb von elf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Gesamtabschluss ist dem Gemeinderat vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.

(9)  Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres

  1. die zusammengefassten Bilanzsummen der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 v. H. der die in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme oder
  2. die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 v. H. der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Verbindlichkeiten

nicht übersteigen.

Satz 1 Nr. 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob Anteile anderer Gesellschafter bestehen. Bei Anwendung von Satz 1 Nr. 2 sind Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die Verpflichtungen gegenüber den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationen betreffen, einzubeziehen.