VV zu § 110 GemO

  1. Der nach Absatz 1 Satz 1 zu bildende Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der §§ 44 ff. Aus der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 2, wonach abweichend von § 46 ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden zu bestellen ist, kann nicht geschlossen werden, dass dem Rechnungsprüfungsausschuss nur Ratsmitglieder angehören dürfen. Der Vorsitzende wird für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderats gewählt; zur ersten Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses lädt der Bürgermeister ein.

  2. In Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern kann von der Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses abgesehen werden, sofern nicht eine besondere Einrichtung (z. B. Kindertagesstätte, Bürger- oder Dorfgemeinschaftshaus, Friedhof, Grundschule) einen wesentlichen Einfluss auf den Umfang der Geschäftsvorfälle hat und die Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses erfordert.

  3. Dem Jahresabschluss sind die in § 108 Abs. 3 bestimmten Anlagen beizufügen. Der Jahresabschluss und die Anlagen sind dem Gemeinderat zur Prüfung vorzulegen, d. h. auch die Anlagen sind grundsätzlich vom Gemeinderat zu prüfen.

  4. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist - auch auf Grund der Bestimmungen in § 112 Abs. 4 Nr. 1 - berechtigt, die zur Prüfung des Jahresabschlusses benötigten Akten einzusehen, ohne dass es hierzu eines Antrags nach § 33 Abs. 3 bedarf. Soweit hierbei Vorgänge eingesehen werden müssen, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist, sind die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses durch den Vorsitzenden auf ihre Verschwiegenheitspflicht (§ 20) besonders hinzuweisen. Die Hinweispflicht in Bezug auf sachverständige Dritte gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 entfällt, sofern Verschwiegenheitspflichten vertraglich geregelt sind.