VV zu § 111 GemO

  1. Die Leitung des Rechnungsprüfungsamts ist einem geeigneten und erfahrenen Beamten zu übertragen. Bei Rechnungsprüfungsämtern von Landkreisen und kreisfreien Städten soll zur Prüfung der Bauvorhaben möglichst ein Bediensteter mit baufachlichen und bauwirtschaftlichen Erfahrungen beschäftigt werden. Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung eigenverantwortlich durchzuführen. Die Prüfung darf nicht durch Weisungen des Bürgermeisters eingeschränkt werden.

  2. Das Rechnungsprüfungsamt kann im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des Absatzes 2 nicht dem Geschäftsbereich eines Beigeordneten (§ 50 Abs. 3) zugeteilt werden. Die Beigeordneten sind nicht berechtigt, dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar Prüfungsaufträge zu erteilen.

  3. Absatz 6 gilt sinngemäß auch für die übrigen Bediensteten des Rechnungsprüfungsamts.