VV zu § 113 GemO

1.
Die Prüfungsberichte (§ 113 Abs. 3 Satz 1) beziehen sich ausschließlich auf den Jahresabschluss (§ 108 Abs. 2 und 3) und auf den Gesamtabschluss (§ 109 Abs. 2 und 3). Dagegen bezieht sich ein Schlussbericht (§ 112 Abs. 7) auf eine in § 112 Abs. 1 und 2 genannte Aufgabe oder mehrere genannte Aufgaben. Ein Schlussbericht schließt eine Prüfungshandlung ab, z. B. eine unvermutete Kassenprüfung (§ 112 Abs. 1 Nr. 6). Er ist zeitnah zu erstellen. Insofern ist der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes (§ 113 Abs. 3 Satz 1) mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (§ 112 Abs. 7 Satz 1) nicht identisch. Gleiches gilt für den Prüfungsbericht und den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses.
2.
Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ergibt sich ein fester Ablauf:
2.1Die Verwaltung erstellt den Jahresabschluss (§ 108 Abs. 2) sowie die Anlagen zum Jahresabschluss (§ 108 Abs. 3), darunter den Rechenschaftsbericht (§ 108 Abs. 3 Nr. 1), und legt den Jahresabschluss und die Anlagen, soweit eingerichtet beim Rechnungsprüfungsamt, ansonsten dem Rechnungsprüfungsausschuss vor (§ 110 Abs. 3).
2.2Das Rechnungsprüfungsamt erstellt seinen Prüfungsbericht, fasst die Ergebnisse zusammen (§ 113 Abs. 3) und leitet den Prüfungsbericht dem Bürgermeister zur Stellungnahme zu (§ 113 Abs. 4). Nach Stellungnahme des Bürgermeisters gibt das Rechnungsprüfungsamt den Prüfungsbericht und die Stellungnahme des Bürgermeisters beim Rechnungsprüfungsausschuss ab (§§ 110 Abs. 3, 113 Abs. 4).
2.3Der Rechnungsprüfungsausschuss erstellt seinen Prüfungsbericht und fasst die Ergebnisse zusammen (§ 113 Abs. 3). Dabei sollte er die Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Stellungnahme des Bürgermeisters berücksichtigen. Der Rechnungsprüfungsausschuss leitet den Prüfungsbericht dem Bürgermeister zur Stellungnahme zu (§ 113 Abs. 4). Nach Stellungnahme des Bürgermeisters gibt der Rechnungsprüfungsausschuss den Prüfungsbericht und die Stellungnahme des Bürgermeisters beim Gemeinderat ab (§§ 110 Abs. 3, 113 Abs. 4).
2.4Der Gemeinderat beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, nimmt die geprüften Anlagen zum Jahresabschluss sowie den geprüften Gesamtabschluss mit Anlagen zur Kenntnis und beschließt über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten (§ 114 Abs. 1 Satz 2).