VV zu § 118 GemO

  1. Aufsichtsbehörden sind nur die in dieser Bestimmung bezeichneten Behörden. Sofern eine Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich die obere oder die oberste Aufsichtsbehörde für zuständig erklärt, ist unter 'Aufsichtsbehörde' stets die Aufsichtsbehörde erster Instanz (unmittelbare Aufsichtsbehörde) zu verstehen. Sind andere Staatsbehörden gegenüber den Gemeinden als Fachaufsichts- oder Sonderaufsichtsbehörden zuständig, so finden, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die §§ 117 bis 126 keine Anwendung; jedoch ist § 127 zu beachten.

  2. Vorlagen an die obere oder die oberste Aufsichtsbehörde sind grundsätzlich über die unmittelbare Aufsichtsbehörde zu leiten. Dabei ist in der Anschrift die jeweils nächste Behörde zuerst aufzuführen.

    Beispiel:
    V e r b a n d s g e m e i n d e v e r w a l t u n g  D i e z ( A b s e n d e r )

    über die
    Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
    56130 B a d E m s

    und die
    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
    54290 T r i e r

    an das
    Ministerium des Innern und für Sport
    55116 M a i n z.

    Bei Bedarf ist für die beteiligten Behörden eine Durchschrift beizufügen.

  3. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die die nachgeordnete Aufsichtsbehörde selbst beantworten kann, oder um eine Entscheidung, für die die nachgeordnete Aufsichtsbehörde zuständig ist, so hat diese die Vorlage in eigener Zuständigkeit abschließend zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn das Schreiben an eine übergeordnete Aufsichtsbehörde gerichtet ist. Bei mündlichen oder fernmündlichen Anfragen ist sinngemäß zu verfahren.

  4. Bei der Weiterleitung schriftlicher Vorlagen an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde soll die nachgeordnete Aufsichtsbehörde eine sachliche Stellungnahme beifügen und möglichst einen Entscheidungsvorschlag machen.