VV zu § 119 GemO

  1. Die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 gelten nur für die Genehmigungen der unmittelbaren Aufsichtsbehörde (s. VV Nr. 1 zu § 118).

  2. Sofern die Aufsichtsbehörde um weitere Aufklärung ersucht hat, beginnt die weitere Monatsfrist des Absatzes 1 Satz 3 nur zu laufen, wenn die erneute Vorlage die von der Aufsichtsbehörde gestellten Fragen und Aufklärungsersuchen vollständig beantwortet.

  3. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

  4. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung nachträglich erteilt, so wird das Rechtsgeschäft voll wirksam.