1. Abfälle aus privaten Haushaltungen

Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung aus privaten Haushaltungen unterliegen grundsätzlich der Überlassungspflicht. Allerdings gilt diese Überlassungspflicht nur, soweit die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Durch diese Regelung sollte der Vorrang der Verwertung auch für private Haushaltungen normiert werden. Klassischer Fall der Eigenverwertung (definiert als „Verwertung auf den von ihnen [Abfallbesitzer] im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken“) ist die Kompostierung von geeigneten Bio-Abfällen auf dem eigenen Grundstück. Auch bei der Eigenverwertung müssen die privaten Haushaltungen die Anforderungen des Gesetzes an die Verwertung von Abfällen einhalten; d. h. es müssen beispielsweise entsprechende Flächen oder Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine Eigenkompostierung überhaupt ermöglichen. Um die notwendige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten, sieht § 19 Abs. 1 KrWG ein Recht zum Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen vor.

Die Überlassungspflicht besteht weiter nicht für Abfälle,

die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an der Rücknahme mitwirken, z. B. einheitliche Wertstofftonne oder -erfassung;

die in Wahrnehmung der Produktverantwortung von den Herstellern oder Vertreibern freiwillig zurückgenommen werden und diesen ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid erteilt worden ist;

die durch gemeinnützige Sammlung verwertet werden,

die durch gewerbliche Sammlung verwertet werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (dazu weiter unten).

Autor: Brandt, Hanna Drucken nächstes Kapitel