IV. Stoffstrommanagement
Aus diesen Verpflichtungen resultiert für die entsorgungspflichtigen Städte und Kreise u. a. die Notwendigkeit des Betreibens von Systemen zur getrennten Erfassung unterschiedlicher Fraktionen des Abfalls, um die Verwertung oder umweltverträgliche Beseitigung sicherzustellen. Nicht verwechselt werden dürfen diese Erfassungssysteme mit den privatwirtschaftlich betriebenen „Dualen Systemen“ (Sammlung von Verkaufsverpackungen über den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne auf Grundlage des Verpackungsgesetzes, Näheres siehe VI.). Generell sind nach dem § 6 Abs. 1 LKrWG die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, ein sog. kommunales Stoffstrommanagement zu implementieren. Kommunales Stoffstrommanagement ist die Sammlung und Bewertung von Daten und Informationen zu Stoffströmen, die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur gezielten Beeinflussung von Stoffströmen sowie die Vernetzung der handelnden öffentlich-rechtlichen und privaten Akteure mit dem Ziel der Identifikation und der Nutzung von Stoffstrompotenzialen auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur Schonung der natürlichen Ressourcen. Die Ziele der Kreislaufwirtschaft und des kommunalen Stoffstrommanagements sind Pflichtbestandteil der Abfallwirtschaftskonzepte. Hierbei werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von den Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie dem Landesamt für Umwelt (LfU) insbesondere mit dem Ziel der Implementierung eines effizienten Stoffstrommanagements und der überörtlichen Vernetzung kommunaler Konzepte beraten.