XII. Sonderabfallentsorgung

Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG (Sonderabfälle nach § 8 Abs. 2 LKrWG) sind in Rheinland-Pfalz der „Zentralen Stelle für Sonderabfälle“ anzudienen (§ 8 Abs. 1 LKrWG). Zu dieser Zentralen Stelle wurde die eigens dafür gegründete Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) bestimmt. Die SAM ist als Beliehene des Landes tätig. Eigene Anlagen betreibt die SAM nicht, sie nimmt nur die zentrale Organisation der Sonderabfallentsorgung wahr. Zu den Kernaufgaben gehört die zentrale Koordination der gesetzlichen, technischen und logistischen Erfordernisse für die Sammlung, den Transport und die Übergabe der Sonderabfälle. Über die dem Sonderabfallerzeuger und -besitzer obliegende Andienungspflicht (§ 8 Abs. 4 LKrWG) wird die SAM in die Lage versetzt, für die angefallenen Sonderabfälle eine zugelassene und aufnahmebereite Anlage zur Entsorgung zuzuweisen. Für Problemabfälle aus Haushaltungen und besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern anzunehmen sind, unterliegen auch diese kommunalen Gebietskörperschaften der Andienungspflicht.

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel