Akteneinsichts- und Informationsrechte – Landestransparenzgesetz

Transparenz ist ein Kernbestandteil von Demokratie. Nur wer über ausreichende Informationen verfügt, kann mitreden und mitentscheiden. Zentrale Normen für Transparenz sind neben den in der Gemeindeordnung statuierten Grundsätzen und Handlungsinstrumenten (Sitzungsöffentlichkeit § 35 Abs. 1 GemO; Unterrichtung und Beratung der Einwohner § 15 GemO; Einwohnerversammlung § 16 GemO, Fragestunde § 16 a GemO, Petitionsrecht § 16 b GemO; Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 16 c; Einwohnerantrag § 17 und Einsichtnahme in die Niederschrift § 41 Abs. 4 GemO), das Akteneinsichtsrecht für Betroffene im Verwaltungsverfahren nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), das Landestransparenzgesetz (LTranspG) nebst Verwaltungsvorschriften zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG) sowie – für die Presse – das Landesmediengesetz (LMG).

Ansprüche nach dem Landestransparenzgesetz

Mit Inkrafttreten des LTranspG im Jahr 2015 hat das Land die zuvor im Informationsfreiheitsgesetz sowie Umweltinformationsfreiheitsgesetz geregelten Informationspflichten in einem Gesetz zusammengeführt und über die Transparenzplattform die Informationspflichten insbesondere für Landesbehörden maßgeblich erweitert.

Inhaltsübersicht

Autor: Gianna Pagliaro Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel