11. Beantwortungszeitraum

Grundsätzlich sollten die begehrten Informationen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden (§ 12 Abs. 3 LTranspG). Fristverlängerungen sind insbesondere möglich, wenn die Antragsbearbeitung aufgrund der Komplexität oder des Umfangs innerhalb des Monats nicht möglich ist. Auch ein Drittbeteiligungsverfahren kann zu einer Fristverlängerung führen, da dem Dritten für seine Stellungnahme eine Frist von einem Monat zu gewähren ist. Bei Umweltinformationen ist eine Fristverlängerung auf zwei Monate begrenzt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür spätestens bis zum Ablauf der Monatsfrist schriftlich oder elektronisch zu informieren (§ 12 Abs. 3 LTranspG).

Autor: Gianna Pagliaro Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel