12. Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung

Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags ist zudem schriftlich oder elektronisch zu begründen (§ 12 Abs. 4 S. 1 LTranspG). Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Rechtschutzmöglichkeiten, sowie über die zuständige Stelle und die Frist für den Rechtschutz zu belehren. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit angerufen werden kann (§ 12 Abs. 4 S. 5, 6).

Autor: Gianna Pagliaro Drucken voriges Kapitel