5.4. Jahresabschlüsse EigAnVO

Auch die Vorschrift des § 37 Abs. 2 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) geht nach der Rechtsprechung dem LTranspG vor (vgl. VG Koblenz, Bescheid vom 28. Februar 2025 (2 K 357/24.KO)). Sie legt fest, dass Jahresabschlüsse ortsüblich bekanntzugeben und öffentlich auszulegen sind.

Autor: Gianna Pagliaro Drucken voriges Kapitel