6. Umgang mit „kleinen Anfragen“
Immer häufiger werden Verwaltungen mit umfassenden Fragenkatalogen konfrontiert, die ähnlich einer kleinen bzw. großen Anfrage im Landtag abgefasst sind. Umfangreiche Fragenkataloge stellen grundsätzlich keinen „offensichtlich missbräuchlichen Antrag“ i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 12 LTranspG dar. Das LTranspG schützt insoweit nicht vor Querulantentum. Demnach sind alle Fragen einzeln dahingehend zu untersuchen, ob diese zu beantworten sind.
Anträge, aufgrund derer auf Seiten der Behörde erst eine Rechtsanwendung oder die Klärung einer Rechtsfrage durchgeführt werden muss, damit die begehrte Information bestimmt werden kann, richten sich nicht mehr auf bei einer Behörde vorhandene Informationen (vgl. dazu: VG Schleswig, Urteil vom 11. Oktober 2002–21 A 391/02 – NordÖR 2004, S. 24; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008–7 E 1487/07 –, Rn. 30, juris), sodass insoweit kein Auskunftsanspruch besteht.
Wird eine (nochmalige) Begründung einer in der Vergangenheit bereits getroffenen Entscheidung z. B. des Rates beantragt (beispielsweise „Warum wurde die Fällung der gesamten bis auf das Wurzelwerk gesunden schönen Baumreihe durchgeführt?“), trifft die Behörde grundsätzlich keine Informationspflicht.