8.1 Entgegenstehende öffentliche Belange, § 14 LTranspG
§ 14 LTranspG nennt eine Reihe von öffentlichen Belangen, die einem Auskunftsanspruch entgegenstehen können.
Besonders zu nennen sind insoweit:
- § 14 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG: Behinderung von Ermittlungstätigkeiten
- § 14 Abs. 1 Nr. 5: Information unterliegt durch Rechtsvorschrift einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
So kann nach dem Abgabengeheimnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KAG und § 30 AO keine Auskunft darüber erteilt werden, in welcher konkreten Höhe tatsächliche Zahlungen an die öffentliche Stelle erfolgt sind. - Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter/innen (Personalaktengeheimnis, § 50 Sätze 3 und 4 BeamtStG).
- § 14 Abs. 1 Nr. 8 LTranspG: vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen eines Dritten
Bezweckt wird mit der Vorschrift der Schutz der Informanten und Hinweisgeber einer Behörde, solange deren Interesse am Schutz fortbesteht. Ist dies nicht mehr der Fall, soll die Behörde den Informanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, da die personenbezogenen Daten weiterhin zu schützen sind, wenn diese nicht unkenntlich gemacht werden können (14.1.2.8 VV zu LTranspG). - § 14 Abs. 1 Nr. 11 LTranspG: Material wird gerade vervollständigt/noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten
- § 14 Nr. 12 LTranspG: Offensichtlich missbräuchlicher Antrag
Umfangreiche oder zahlreiche Anträge, die die Vermutung nahelegen, dass sie allein darauf gerichtet sind, die Behörde mit Arbeit zu beschäftigen, können nicht pauschal als offensichtlich missbräuchlich eingestuft werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 – Az. 1 A 10999/13). Nach der Rechtsprechung ist ein Antrag offenkundig missbräuchlich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Daten zu unlauteren Zwecken verwendet werden (VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2014 – Az. 26 K 3308/14.). Bejaht wurde dies z. B. im Falle des begründeten Verdachts zum Missbrauch (Veräußerung) der begehrten Mobilfunknummern.