8.2 Behördlicher Entscheidungsprozess, § 15 LTranspG

Ist der behördliche Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen, ist der Antrag auf Informationszugang u. a. abzulehnen, wenn es sich um Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen handelt und sofern und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde. Vereitelt würde der Erfolg einer Maßnahme, wenn sie nicht, anders oder wesentlich später zustande käme. Die Information ist allerdings dann herauszugeben, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (Ermessensentscheidung).

Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung nicht der behördliche Entscheidungsprozess als solcher unter Schutz gestellt ist, sondern die Arbeiten, Entwürfe etc. zum Entscheidungsprozess. Hierzu zählt alles, was den Prozess der Willensbildung abbildet, jedoch nicht die Grundlagen zur Willensbildung, wie Fakten, Sachverhaltsdarstellungen, Gutachten, selbst.

Autor: Gianna Pagliaro Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel