8.3.2 Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist jede Tatsache anzusehen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig, das heißt einem nur begrenzten Personenkreis bekannt ist, nach dem (ausdrücklichen oder konkludenten) Willen des Unternehmers geheim gehalten werden soll und den Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses des Unternehmers bildet.

Beispiele:

  • Die Höhe und Zusammensetzung des Nutzungsentgelts eines Pachtvertrages über ein Grundstück zur Nutzung von Windkraftanlagen, vertraglich festgelegte Zahlungen sowie die Vereinbarung möglicher Entschädigungsleistungen und Haftungssummen können Rückschlüsse auf die Kalkulation zulassen und damit Geschäftsgeheimnisse darstellen (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. September 2016; Az.: 8 A 10342/16.OVG).
  • Leasingvertrag für den Dienstwagen des Bürgermeisters, wenn Firma nicht einwilligt und sich auf ihr berechtigtes Geschäftsgeheimnis beruft.
Autor: Gianna Pagliaro Drucken voriges Kapitel