9. Drittbeteiligungsverfahren
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1 S. 2 LTranspG können von vornherein die Passagen mit den geheimhaltungsbedürftigen Informationen unkenntlich gemacht werden, ohne dass zunächst mit dem Antragsteller zu klären ist, ob dieser sich hiermit einverstanden erklärt. Sollte der Antragsteller danach explizit diese Informationen einfordern, wäre ein Drittbeteiligungsverfahren einzuleiten. Sind z. B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist vor einer Unkenntlichmachung der schutzwürdigen Informationen ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen (16.1.7. VV zu LTranspG). Die Einzelheiten hierzu regelt § 13 LTranspG.