9. Drittbeteiligungsverfahren
Sind z. B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere Belange Dritter in den begehrten Informationen enthalten, ist vor einer Unkenntlichmachung der schutzwürdigen Informationen ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen (16.1.7. VV zu LTranspG). Die Einzelheiten hierzu regelt § 13 LTranspG.
Sind personenbezogene Daten enthalten, können die Passagen mit diesen geheimhaltungsbedürftigen Informationen gemäß §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1 S. 2 LTranspG von vornherein unkenntlich gemacht werden, ohne dass zunächst mit dem betroffenen Dritten zu klären ist, ob dieser sich einverstanden erklärt. Sollte der Antragsteller danach explizit diese Informationen einfordern, wäre ein Drittbeteiligungsverfahren einzuleiten.