2. Bebauungsplan
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Sie verdichten nicht nur die Festlegungen des Flächennutzungsplanes, sie verschaffen ihnen auch materiell-rechtliche Bindungskraft gegenüber jedermann. Der Bebauungsplan ist das zentrale städtebauliche Rechtsinstrument.
Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Der Satzung ist eine Begründung beizufügen, § 9 Abs. 8 BauGB, in der die wesentlichen Elemente und Aussagen des Bebauungsplanes, seine Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen verständlich und nachvollziehbar darzulegen sind. Dies gilt auch für den Umweltbericht, in dem als gesondertem Teil der Begründung, § 2a BauGB, die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dokumentiert werden.
Es gibt verschiedene Arten von Bebauungsplänen:
1. | Qualifizierter Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 BauGB
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2. | Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 30 Abs. 2 BauGB
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3. | Einfacher Bebauungsplan, § 30 Abs. 3 BauGB
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