2.1 Festsetzungen

Bebauungspläne enthalten rechtsverbindliche Festsetzungen. Festsetzungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine bestimmte Nutzung des Grundstückes zulassen. Nutzungen, die diesen Festsetzungen widersprechen, werden dadurch verboten. Die gemeindliche Planung ist aber nur eine Angebotsplanung, d. h. es gibt grundsätzlich keinen Zwang, die Grundstücke in der vorgesehenen Form nutzen zu müssen.

Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplanes sind durch § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert mit Gesetz vom 03. Juli 2023 (BGBl. I S. 176), vorgegeben. Ob und inwieweit die Gemeinde von diesem Instrumentarium Gebrauch macht, unterliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Das Bundesrecht bestimmt abschließend, welche Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen werden können, ein Festsetzungsfindungsrecht hat die Gemeinde nicht (etwas anderes gilt nur bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Inhaltsübersicht

Autor: Siebenhaar, Anna Drucken nächstes Kapitel