2.3 Planaufstellungsverfahren

Das förmliche Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beginnt mit dem sog. Aufstellungsbeschluss. Der Aufstellungsbeschluss ist zwar keine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die spätere Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes, ist aber Tatbestandsvoraussetzung für:

  • den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB,
  • die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB,
  • die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB.

Auf den Planaufstellungsbeschluss folgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Sie zielt darauf ab, möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierdurch soll in einem frühen Verfahrensstadium die Möglichkeit der Äußerung und Erörterung der Planüberlegungen gegeben werden. Über die Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit sagt das Gesetz nur aus, dass sie öffentlich erfolgen muss (z. B. Bürgerversammlungen oder Veröffentlichungen im Amtsblatt mit jeweils Gelegenheit zur Erörterung).

Umweltprüfung

Es besteht eine grundsätzliche Umweltprüfungspflicht (UP-Pflicht) für alle Bauleitpläne.
Ausgenommen sind Bebauungspläne, die im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) oder im beschleunigten Verfahren (§ 13a und § 215a BauGB i. V. m. § 13b BauGB a. F.) aufgestellt werden können. Kennzeichnend für die Ausnahme von der UP-Pflicht ist, dass aufgrund der engen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verfahren regelmäßig keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Verzicht auf die förmliche Umweltprüfung und die Vorlage eines Umweltberichts bedeutet allerdings nicht, dass die planenden Gemeinden Umweltbelange generell unberücksichtigt lassen können. Sie müssen auch weiterhin im Rahmen der Bauleitplanung zutreffend ermittelt und bewertet werden.

Inhaltlich werden in der Umweltprüfung alle Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zusammenfassend dadurch berücksichtigt, dass die voraussichtlichen und erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden (sog. Scoping-Verfahren).

Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht zu dokumentieren, der einen gesonderten Teil der Planbegründung darstellt und als zentrales Dokument Auskunft über die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Plandurchführung auf die Umwelt und die vernünftigen Alternativen, die die Ziele und den Anwendungsbereich des Plans berücksichtigen, geben soll.

In § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist zur Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen eine Abschichtungsregelung eingefügt worden. Ist hiernach eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgenden Bauleitplanverfahren nur noch auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden.

Die Umweltprüfung ist in die Bauleitplanung integriert, sie ist Verfahrenselement. Eine inhaltlich stärkere Gewichtung der Belange des Umweltschutzes im Vergleich zu den anderen Belangen nach § 1 Abs. 5 und 6 des BauGB ist daher mit der Umweltprüfung nicht verbunden.

Förmliche Beteiligung der Behörden

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB dient der Sammlung des Abwägungsmaterials. Zu beteiligen sind jene Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, denen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eine öffentliche Aufgabe zugewiesen ist, die auch die Wahrnehmung solcher Interessen umfasst, die von städtebaulichem Belang für die Bauleitplanung sind.

Im jeweiligen Planaufstellungsverfahren sind nur die Einrichtungen zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird.

Die Stellungnahmen sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Daraus wird deutlich, dass die Gemeinde in ihrer Entscheidung an die Stellungnahmen nicht gebunden ist. Sie kann sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung auch für die Nicht-Berücksichtigung entschließen.

Offenlegung des Planentwurfs

Der Entwurf des Bebauungsplans ist mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen und der Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich in das Internet einzustellen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten bestehen.

Das Auslegungsverfahren dient dazu, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, ihre Vorstellungen hinsichtlich der Planung in das Planaufstellungsverfahren einzubringen und zur Diskussion zu stellen.

Änderungen des Planentwurfs

Wird der Entwurf des Bauleitplans geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichung im Internet und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.

Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen bei Verfristung

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Dies gilt nach dieser Vorschrift jedoch für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

Abwägung und Satzungsbeschluss

Ist das Auslegungsverfahren einschließlich der Prüfung der Anregungen abgeschlossen, beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung.

Der Gemeinderat muss bei der Beschlussfassung alle im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen, Bedenken und Anregungen der beteiligten Behörden, Stellen, Nachbargemeinden und Bürger in seine Entscheidung einfließen lassen. Danach sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Abwägungsvorgang vollzieht sich in drei Schritten:

  • Ermittlung des Abwägungsmaterials
  • Gewichtung der abwägungsrelevanten Interessen
  • Ausgleich der betroffenen Interessen

Alle generell abwägungsbeachtlichen, gegenwärtigen und zukünftigen, mehr als geringwertigen und schutzwürdigen Belange mit bodenrechtlichem Bezug sind zusammenzustellen, wenn deren Schutzwürdigkeit und Gewichtigkeit erkennbar ist. Sodann sind alle konkret abwägungsbeachtlichen, gegenwärtigen und künftigen Belange in die Abwägung einzustellen, deren Betroffenheit mehr als geringfügig, wahrscheinlich und erkennbar ist. Welche Belange in die Abwägung einzustellen sind, ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 5 bis 7, und § 1 a BauGB. Zu den wichtigsten Belangen zählen demnach:

  • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung (z. B. Gestaltung des Ortsbildes, Belange der Wirtschaft und des Verkehrs);
  • die Gewährleistung einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung;
  • die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt.

Jedem Belang ist das ihm nach den rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten zukommende objektive Gewicht beizumessen. Im Rahmen der dann folgenden elementaren planerischen Entscheidung über die städtebauliche Entwicklung hat das Vorziehen und Zurückstellen von kollidierenden Belangen in einem Ausgleich der Belange nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

Zuständig für den Satzungsbeschluss ist der (Orts-)Gemeinderat.

Beim Satzungsbeschluss müssen dem Rat alle für die Abwägung beachtlichen Informationen vorliegen[1]. Die Planungspraxis, dass die Stellungnahmen durch die Verwaltung oder ein beauftragtes Planungsbüro aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan gemacht werden, ist im Grundsatz rechtlich unbedenklich. Insoweit reicht es aus, wenn dem Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden[2].

Für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung kommt es nicht darauf an, ob eine Diskussion im Rat über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen stattgefunden hat. Der Rat hat nur die Entscheidung als solche zu fällen[3].

Diese Entscheidung kann der Rat en bloc treffen. Bauleitpläne sind nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil über die Abwägungsentscheidung gemeinsam mit dem Beschluss zur Abwägung und die Abwägung insgesamt en bloc abgestimmt wird[4]. Zu vermeiden aber ist, in die En-bloc-Entscheidung darüber hinaus Punkte einzubeziehen, die keinen sachlichen Zusammenhang mit der Bauleitplanung haben[5].

Genehmigungsverfahren

Genehmigungspflichtig sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur die isolierten Bebauungspläne (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie jene, die im Parallelverfahren vor dem Flächennutzungsplan bekannt zu machen sind (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und die vorzeitigen Bebauungspläne (§ 8 Abs. 4 BauGB), die nach Satz 2 auch bei Fusionsgemeinden in Betracht kommen, wenn deren bisherigen Flächennutzungspläne fortgelten.

Zuständig für die Genehmigung ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde. Diese Zuständigkeit wurde in Rheinland-Pfalz gem. § 1 Nr. 2 der LVO über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch auf die Kreisverwaltung übertragen, wenn nicht der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise mit dem räumlichen Geltungsbereich eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets oder städtebaulichen Entwicklungsbereichs zusammenfällt und soweit nicht Entscheidungen kreisfreier oder großer kreisangehöriger Städte betroffen sind.

Die Genehmigung stellt eine reine Rechtskontrolle dar. Die Genehmigung darf also nicht versagt werden, wenn der Genehmigungsbehörde eine andere Planung zweckmäßiger erscheint.

Über die Genehmigung ist nach § 10 Abs. 2 BauGB binnen eines Monats zu entscheiden. Wird die Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist begründet abgelehnt, tritt eine Genehmigungsfiktion mit der Folge ein, dass die Genehmigung als erteilt gilt.

Die Entscheidung über die Erteilung bzw. die Versagung der Genehmigung stellt der Gemeinde gegenüber ein Verwaltungsakt dar. Bei abgelehnter Genehmigung hat die Gemeinde die Möglichkeit, nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan zu erheben.

Ausfertigung

Durch die Ausfertigung wird mit öffentlich-rechtlicher Wirkung bezeugt, dass die zeichnerische und textliche Fassung mit dem Willen des Gemeinderates übereinstimmt, mit der Ausfertigung soll also die Authentizität des Planes sichergestellt werden.

Die Ausfertigung eines Bebauungsplanes ist Grundlage und Voraussetzung für dessen Verkündung und muss nach Abschluss aller dafür erforderlichen Verfahrensabschnitte und unmittelbar vor der Verkündung, also auch nach einer etwa erforderlichen Genehmigung, erfolgen.

Bundesrecht schließt zwar nicht aus, dass ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist. Gerade weil die richtige Reihenfolge entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ist, muss sie sich eindeutig aus der Bebauungsplanurkunde, namentlich aus den dortigen Vermerken über die Ausfertigung und die öffentliche Bekanntmachung, ergeben. An der richtigen Reihenfolge bestehen insbes. dann erhebliche Zweifel, wenn das Datum der Ausfertigung und die Bekanntmachung im Amtsblatt übereinstimmen. In diesem Fall dürfte es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung noch zeitlich vorangegangen ist. Allerdings ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO DVO die öffentliche Bekanntmachung erst mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. Damit gilt die Bekanntmachung am Erscheinungstag nicht bereits um 0:00 Uhr, sondern erst um 24:00 Uhr als bewirkt. Hieraus folgt zugleich, dass die am Erscheinungstag erfolgte Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen ist[6].

Zur Ausfertigung einer Satzung genügt grundsätzlich die datierte Unterschrift des (Orts-) Bürgermeisters.

Besteht die Planurkunde aus mehreren Teilen, müssen die einzelnen Teile weder alle für sich ausgefertigt werden, noch müssen sie zusammengeheftet oder wie eine notarielle Urkunde mit einer Schnur verbunden sein; es genügt eine gedankliche Schnur, wenn jeder Zweifel daran, dass die jeweiligen Teile zur Planurkunde gehören, durch eindeutige Angaben (z. B. Verweisung) ausgeschlossen ist.

Ein Ausfertigungsmangel kann ohne erneute Beschlussfassung durch nachträgliche Ausfertigung und Wiederholung der sich daran anschließenden Verfahrensschritte geheilt werden[7]. Anders dürfte es sein bei einer rückwirkenden Inkraftsetzung, weil dies eine Planungsentscheidung beinhaltet (Entscheidung über die Rückwirkung und weiterhin darüber, ab wann [ursprünglicher Zeitpunkt, irgendein Stichtag etc.]).

Bedenken gegen die nachträgliche Ausfertigung bestehen, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geändert hat, wobei eine nachträgliche Ausfertigung keine „1/1 Situation“ voraussetzt. Eine neue Abwägungsentscheidung ist auch nach längerer Zeit seit der ursprünglichen Beschlussfassung nicht bei jeglicher Veränderung abwägungserheblicher Belange erforderlich. Sie ist nur dann geboten, wenn sich die Sach- oder Rechtslage grundlegend geändert hat; der ursprünglichen Abwägungsentscheidung muss gewissermaßen die Geschäftsgrundlage weggefallen sein.

Ist die Ausfertigung nicht nachholbar, bedarf es einer förmlichen Änderungs- oder Aufhebungsplanung, um den Rechtsschein zu beseitigen, der von dem mangelhaften Bebauungsplan ausgeht.

Nicht ausgefertigte Bebauungspläne sollten von den Behörden nicht angewandt werden. Die fehlende Ausfertigung ist ein offenkundiger Mangel. Wenngleich lediglich dem Normkontrollgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt, sollte die Verwaltungsbehörde die Anwendung der Satzung aussetzen (z. B. bei der Erteilung von Baugenehmigungen, Erhebung von Beiträgen etc.), da andernfalls die Bediensteten amtspflichtwidrig handeln[8]. Können oder sollen Verfahren nicht bis zu einer planerischen Lösung ausgesetzt werden, finden die §§ 34, 35 BauGB Anwendung.


[1]   vgl. OVG RP, 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG

[2]   BVerwG, 19. Dezember 2013 – 4 BN 23/13 –, juris

[3]   OVG RP, 17 Juni 1999, 1 C 12918/98.OVG

[4]   OVG Sachsen-Anhalt, 17. Mai 2017, 2 K 51/15, Rn. 49

[5]   OVG Münster, 17. März 1982, 7 a NE 10/85, Baurecht 1987, 409 ff

[6]   OVG RP, 19. Juli 2022 – 6 A 10207/22 –, Rn. 26, juris

[7]   BVerwG, 1. August 2007, NuR 2007, 614

[8]   BGH, 10. April 1986, NVwZ 1987, 168

Autor: Ralf Bitterwolf Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel