2.4 Inkrafttreten
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Erteilung der Genehmigung oder – soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist – der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.
Nach § 10 Abs. 1 DVO zu § 27 GemO ist die öffentliche Bekanntmachung durch den Bürgermeister zu vollziehen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, wer die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen hat, nicht aber darüber hinaus, dass es bei der öffentlichen Bekanntgabe der Namenswiedergabe des Bürgermeisters bedarf. Bei einer Ortsgemeinde obliegt die Veranlassung dem Ortsbürgermeister. Der Ortsbürgermeister muss die Inauftraggebung der ortsüblichen Bekanntgabe nicht unterzeichnen, es genügt, wenn er sich mit der Verbandsgemeindeverwaltung mündlich darüber verständigt, dass die Bekanntmachung ins Werk gesetzt werden soll. Es bleibt nämlich zu sehen, dass die Ortsgemeinde keine eigene Verwaltung besitzt und sich der Ortsbürgermeister für die Bekanntmachung der von ihm ausgefertigten Satzung der Hilfe der Verbandsgemeindeverwaltung bedient, die gemäß § 68 Abs. 1 GemO die Verwaltungsgeschäfte für die Ortsgemeinde führt. Von daher ist es unschädlich, wenn ein Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltung die Veröffentlichung der vom Ortsbürgermeister ausgefertigten und der Verbandsgemeindeverwaltung zur öffentlichen Bekanntgabe zugeleiteten Satzung durch seine Unterschrift veranlasst[1].
[1] OVG RP, 27. Februar 1985, 10 C 35/84