2.5 Monitoring

Die Gemeinden sind nach § 4c BauGB verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen (sog. Monitoring). Ergibt das Monitoring, dass der Plan in der bisherigen Form aufgrund der festgestellten neuen und erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht mehr durchführbar ist, muss die Gemeinde ggf. eine Änderungsplanung einleiten oder aber den Bauleitplan insgesamt aufheben.

Autor: Ralf Bitterwolf Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel