2.6 Außerkrafttreten

Ein Bebauungsplan wird regelmäßig durch seine Überplanung aufgehoben. Das neue Recht verdrängt das alte Recht. Es empfiehlt sich, im Aufstellungsverfahren deutlich zu machen, dass sich der Rat dieser Rechtsfolge bewusst ist.

Ein Plan kann aber auch isoliert aufgehoben werden. Die formellen und materiellen Vorschriften für die Aufstellung von Bebauungsplänen gelten auch für die Aufhebung, § 1 Abs. 8 BauGB. In der Abwägung ist insbes. zu berücksichtigen, inwieweit durch die dann geltenden Vorschriften, also durch einen wiederauflebenden früheren Bebauungsplan oder – sofern es einen solchen nicht gab – durch die §§ 34, 35 BauGB einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entsprochen werden kann, welche Folgen das für die betroffenen Eigentümer hat und wie diese durch städtebauliche Gründe zu rechtfertigen sind.

Ein Bebauungsplan kann aber auch ohne förmliches Verfahren ganz oder teilweise außer Kraft treten. So werden Bebauungspläne funktionslos durch tatsächliche Entwicklungen, die einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung des Planes ausschließt, z. B. durch einen hohen Anteil von Dauerwohnen in einem Wochenendhausgebiet[1], wobei hinzukommen muss, dass die planwidrige Nutzung genehmigt wurde oder in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben[2]. Der von funktionslosen Bebauungsplänen ausgehende falsche Rechtsschein muss durch ein förmliches Änderungs- oder Aufhebungsverfahren beseitigt werden.


[1]   OVG Münster, 20. Februar 2015, 7 D 30/13.NE

[2]   OVG RP, 22. November 2011, 8 A 10443/11

Autor: Ralf Bitterwolf Drucken voriges Kapitel