Datenschutz
Im Jahr 2024 feiert das rheinland-pfälzische Landesdatenschutzgesetz sein 50. Jubiläum. Neben dem Nachbarbundesland Hessen und Schweden war Rheinland-Pfalz im Jahr 1974 erst der dritte Gesetzgeber, der das Thema Datenschutz aufgegriffen hat. Datenschutz ist ein Thema, das nie an Aktualität verlieren wird. Das Leben in der digitalen Welt ist heute – ein halbes Jahrhundert später – in einer globalisierten Welt fast selbstverständlich geworden, aber es ist wichtig, die erforderlichen Datenschutzfragen nicht unbeachtet zu lassen. Die neuesten technologischen Entwicklungen stellen die Themen des Datenschutzes und des Grundrechtes der informationellen Selbstbestimmung immer wieder vor Herausforderungen. Es gilt hier für den Gesetzgeber, Antworten zu finden, die eine gegenseitige Vereinbarkeit der rechtlichen Vorschriften und der verfügbaren Technologien ermöglichen. Neben dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) müssen weitere Rechtsquellen berücksichtigt werden, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weitere bereichsspezifische Regelungen.
Die Kommunalverwaltungen verfügen über eine Vielzahl an Datenschätzen und es liegt in der Natur der Sache, dass es sich hier überwiegend um personenbezogene Daten handelt. Das Personenstandswesen, das Meldewesen, die Beantragung eines Führerscheins – hier werden überall die Angaben von personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger benötigt. Insbesondere im Bereich der Gesundheits- und Sozialverwaltung handelt es sich nicht nur um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen, sondern sogar um Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO, wie z. B. Gesundheitsdaten, deren Verarbeitung grundsätzlich – bis auf Ausnahmetatbestände – untersagt ist. In der täglichen Arbeit häufen sich somit die datenschutzrechtlichen Fragestellungen, z. B.: Dürfen bestimmte Daten an andere Behörden weitergegeben werden? Was sind geeignete Löschfristen? Wie werden Daten in bestimmten IT-Anwendungen verarbeitet? Ist in Schulen eine Videoüberwachung aus Gründen der Verhinderung von Vandalismus zulässig? Aber die Bearbeitung von personenbezogenen Daten wirkt nicht nur nach außen in Richtung der Bürgerinnen und Bürger, sondern auch intern bei der Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Personalstellen innerhalb der Kommunen, z. B. bei Angelegenheiten der Lohnabrechnungen, Krankmeldungen etc.
Im Folgenden wird ein Überblick darüber gegeben, nach welchen Grundsätzen datenschutzrechtliche Fragen zu behandeln und welche Rechtsvorschriften dabei einschlägig sind.