1.1 E-Government-Gesetz des Bundes

Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz, EGovG) ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. Die Wirkungen des Gesetzes wurden bis Ende Juli 2018 evaluiert. Das E-GovG wurde zuletzt am 16. Juli 2021 geändert und an europäische Rechtsvorgaben angepasst. Das EGovG-Änderungsgesetz hatte die Weiterentwicklung der Politik offener Daten (Open Data) zum Ziel. Die Bundesregierung kommt damit der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der 19. Legislaturperiode nach, die Verpflichtung zur Bereitstellung offener Daten auszuweiten. Das Gesetz gilt für Bundesbehörden. Es gilt auch für Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen.

Im Wesentlichen regelt das Gesetz die:

  • Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs und zusätzlich Verpflichtung der Bundesverwaltung eines De-Mail-Zugangs,
  • Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren,
  • Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter,
  • Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens,
  • Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen,
  • Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung („open data“),
  • Regelungen zur Ersetzung der Schriftform durch andere technische Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) (Artikel 2 bis 4a sowie Artikel 7).[1]

[1]   Die Bundesregierung, 2023: https://www.verwaltung-innovativ.de/DE/Verwaltungsdigitalisierung/E-Govern­ment-Gesetz/e-government-gesetz_node.html

Autor: Britta Schneider Drucken nächstes Kapitel