1.2 Onlinezugangsgesetz (OZG) und Entwurf des Onlinezugangsgesetzes 2.0 (OZG 2.0)

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) ist im August 2017 erlassen worden. Darin verpflichteten sich Bund und Länder, sämtliche Leistungen der deutschen Verwaltung bis zum Ende des Jahres 2022 vollständig digital anzubieten. Das Ziel des Gesetzes war es, einen verbesserten Onlinezugang für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen für Verwaltungsleistungen zu implementieren. Der Bund hatte in seinem OZG-Umsetzungskatalog 575 Leistungsbündel festgeschrieben, wovon ca. 460 als Verwaltungsleistungen mit kommunalem Bezug eingestuft wurden.

Auf Bundesebene wurde aus den Erfahrungen der letzten Jahre deutlich, dass die Umsetzung des OZG nur gelingen kann, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften miteinbezogen werden. Für viele Verwaltungsleistungen sind die Kommunen vor Ort die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen. Aufgrund der ausbleibenden Erfolge bei der Verwaltungsdigitalisierung und den unerfüllten Erwartungen innerhalb der Bevölkerung und der Wirtschaft wurde ein OZG-Änderungsgesetz sowie weitere Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung auf den Weg gebracht. Die wichtigsten Maßnahmen, die der Gesetzesentwurf des OZG-Nachfolgegesetzes (OZG 2.0) bisweilen vorsieht, sind:

  • Rechtsanspruch der Nutzerinnen und Nutzer auf digitale Verwaltungsleistungen (§ 1a Abs. 2 OZG),
  • Bereitstellung zentraler Basisdienste durch den Bund (BundID) und infolgedessen Ersetzung landeseigener Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach (§§ 3 und 13 OZG),
  • Regelung zum Verwaltungsverfahrensrecht zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform, zudem Einführung eines schriftformersetzenden qualifizierten elektronischen Siegels (§ 9a OZG),
  • Sicherstellung der Voraussetzungen für die Anbindung der Kommunen an den Portalverbund durch die Länder (§ 1a OZG),
  • Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen (§ 1a OZG),
  • Verbindlichkeit des einheitlichen Organisationskontos (§ 3 OZG),
  • Bereitstellung eines einheitlich erreichbaren Beratungsangebots im Portalverbund (§ 3a OZG),
  • Festlegung der Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards (§ 6 OZG),
  • Zentrale digitale Veröffentlichung relevanter Standards und Schnittstellen (§ 3b OZG),
  • Datenschutzregelungen für Onlinedienste nach dem „Einer-für-Alle“-Prinzip (EfA) (§§ 2 und 8a OZG),
  • Einführung eines begleitenden Monitorings der Regelungen des OZG (§ 11 OZG),
  • Regelung des Once-Only-Prinzips durch eine Generalklausel (§§ 5 und 5a des EGovG),
  • Verbindlichkeit der Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit (§ 7 OZG und § 16 EGovG),
  • Verwendung von Open Source (§ 16a EGovG),
  • Regelung zur vollständigen elektronischen Abwicklung (Ende-zu-Ende-Digitalisierung) wesentlicher Verwaltungsleistungen (§ 6 EGovG).

Die wichtigsten Maßnahmen sind die Fokussierung auf die vollständige Digitalisierung von Verwaltungsleistungen (sog. Ende-zu-Ende-Digitalisierung), die Festlegung eines einheitlichen Bürger- und Organisationskontos und die Festlegung der Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards. Für die Jahre 2023 und 2024 sollen 15 (von ursprünglich 16) Fokusleistungen prioritär Ende-zu-Ende-digitalisiert werden.

Autor: Britta Schneider Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel