2.1.3 Elektronisches Bezahlen/E-Payment
Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen (§ 5 Abs. 1 EGovGRP).
Derzeit wird durch den Großteil der Kommunen die E-Payment-Komponente epay21 der ekom21 genutzt. Im Laufe des Jahres 2024 soll eine Umstellung auf ePayBL erfolgen. Das Produkt ePayBL wurde von einer Entwicklergemeinschaft von Bund und verschiedenen Bundesländern entwickelt und fungiert als Plattform zur Integration von Zahlverfahren, wie Kreditkartenzahlungen, PayPal und Giropay, um elektronische Geschäftsprozesse von öffentlichen Verwaltungen abzubilden. Die Verwaltungen können festlegen, welche Zahlungsmethoden für die Bürgerin oder den Bürger möglich sind.